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Gesellschafter loswerden und kündigen

Die Situation, in welcher unliebsame Gesellschafter abberufen, gekündigt oder auf andere Weise aus der Gesellschaft entfernt werden sollen, erinnert nicht selten an das Familienrecht. Zwar sind Gesellschafter nicht miteinander verheiratet, das Gegenüber loszuwerden gleicht jedoch nicht selten dem Drama einer Scheidung. Wie so oft kann hier nur gute und möglichst frühzeitige Vorbereitung zum Ziel führen.

Idealerweise wurden schon beider Gestaltung des Gesellschaftsvertrages alle Eventualitäten erfasst, sodass bei einer Abberufung von Gesellschaftern nur noch das konkrete Fehlverhalten aus der jeweiligen Satzung zitiert werden muss. All zu oft wurde bei der Vertragsgestaltung jedoch mit weniger Sorgfalt gearbeitet oder gar nur ein Mustervertrag aus dem Internet genutzt. In diesem Fall kann man freilich nur mit den vorhandenen Gegebenheiten arbeiten.

Häufigster Ansatzpunkt ist hier die Kündigung aus dem sog. „wichtigen Grund„. Ob ein solcher vorliegt, ist mangels konkreter Regelungen im Gesellschaftsvertrag und natürlich auch im Gesetz – welches nie für den Einzelfall formuliert ist – durch Auslegung zu ermitteln. Ist es tatsächlich unzumutbar, die Gesellschaft fortzusetzen, weil der Mitgesellschafter private Rechnungen über die Gesellschaft bezahlt und damit das Gesellschaftsvermögen gemindert hat? Ist das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen so stark beschädigt, dass ein Weiterbestehen der Gesellschafterstellung unzumutbar erscheint?

Die Rechtsprechung hat hier eine unendliche Zahl an Fallgestaltungen hervorgebracht, welche hier aufzuzählen sicherlich den Rahmen sprengen würde. Eine fundierte Beratung im Einzelfall ist daher unerläßlich.

Bei vielen Gesellschaftsformen erschwert die Handhabung eine Reihe von Formalien, die unbedingt einzuhalten sind. Der Verstoß gegen solche, führt nicht selten zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse. Ein solcher Beschluss ist Voraussetzung für die Abberufung eines Gesellschafters. Besonders heikel sind Gesellschaften, in welchen zwei Gesellschafter mit je 50% Anteilen die Gesellschaft bilden. Meist sind dann auch beide Geschäftsführer. In einer entsprechenden Gesellschafterversammlung werden die Beschlüsse über die Abberufung des jeweils anderen – man ahnt es schon – nicht mit einstimmiger Mehrheit gefasst.

Die Abberufung eines Gesellschafters läuft wie folgt ab:

  • Prüfung der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes anhand des Gesellschafsvertrages, den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung
  • Prüfung, wie der Gesellschafter entlassen werden kann (Abberufung, Einziehung seines Anteils o.ä.)
  • Einberufung einer Versammlung nach den Vorgaben der Satzung und des Gesetzes
  • Durchführung der Versammlung nach den Vorgaben der Satzung und des Gesetzes
  • Durchsetzung der gefassten Beschlüsse
  • Kommt keine Einigung zustande, wird einer der beiden Gesellschafter den Gerichtsweg beschreiten müssen

Grundsätzlich sollte der lange und schwierige Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden. Vieles kann auf dem Verhandlungswege erreicht werden. In jedem Fall sollte man bezüglich der einem zur Verfügung stehenden Optionen bestens beraten sein.

Ich unterstütze Sie gerne auf dem Weg, einen Gesellschafter aus Ihrem Unternehmen zu kündigen bzw. abzuberufen. Kontaktieren Sie mich!

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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