Wer Straftaten begangen hat, kann als Geschäftsführer ungeeignet sein. § 6 Abs. 2 GmbHG bestimmt, wer Geschäftsführer sein darf und wer nicht und welche Straftaten zum Ausschluss führen. Aber reicht hierfür auch ein Strafbefehl oder muss es sich um ein Urteil handeln?
Die Vorschrift lautet:
Wer […]
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist;
dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
GmbHG
In dem hier vorliegenden Fall, wurde der Geschäftsführer jedoch nicht verurteilt, er erhielt lediglich einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft. Dieses akzeptierte er und bezahlte die Strafe.
Unter anderem ging es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelt. Die Staatsanwaltschaft unterrichtete daraufhin das Registergericht von dem Strafbefehl. Das Registergericht kündigte dem Geschäftsführer daraufhin an, er werde aus dem Register als Geschäftsführer gelöscht. Er legte gegen die Löschung Widerspruch ein, welcher damit begründet wurde, er sei nicht verurteilt worden. Die Strafe aus dem Strafbefehl wurde ohne eine Gerichtsverhandlung festgesetzt und es wurde kein Urteil gesprochen.
Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Der Strafbefehl stehe einem Urteil gleich, argumentierte das Gericht. Gemäß § 410 III StPO steht der Strafbefehl einem Urteil gleich. Auch heiße im GmbHG „Verurteilung“ und nicht „Urteil“. Damit sei der Inhalt der Entscheidung gemeint und nicht die Form der Entscheidung.
Eine Eignungsvoraussetzung zum Geschäftsführer kann auch später wegfallen, wenn sie bei der Eintragung eigentlich gegeben war. Das Amt des Geschäftsführers erlischt dann automatisch. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung und eine Abberufung sind nicht notwendig. Nur eine Kündigung des ggf. bestehenden Arbeitsvertrages muss noch durch die Gesellschaft erfolgen.
Haben Sie Fragen zum Gesellschaftsrecht und zur Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern? Kontaktieren Sie mich!
Ihr Rechtsanwalt Florian Schuh