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Braucht man einen Versammlungsleiter bei der GmbH Gesellschafterversammlung

Anders als im Aktienrecht, kennt das GmbH-Gesetz keinen Versammlungsleiter. Gesellschafterbeschlüsse müssen daher nicht zwingend durch einen Versammlungsleiter festgestellt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung der GmbH ausdrücklich einen Versammlungsleiter vorsieht. Sie sollten daher vor jeder Gesellschafterversammlung einen Blick in die Satzung werfen. Was hier geregelt ist, geht den gesetzlichen Regelungen in der Regel vor.

Das ändert aber nichts daran, dass der Versammlungsleiter eine enorme Bedeutung hat.

Gibt es zur Wahl des Versammlungsleiters keine Vorgaben in der Satzung, wird er grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er muss dabei nicht selbst Gesellschafter sein. Es kann auch der Geschäftsführer der GmbH zum Versammlungsleiter gewählt werden.

Die Aufgaben des Versammlungsleiters sind:

Eröffnung, Feststellung von Anwesenheit, Teilnahmeberechtigung und Beschlussfähigkeit, Reihenfolge der Tagesordnung, Erteilung und Entziehung des Wortes in der Debatte, schließlich Leitung des Abstimmungsverfahrens (einschließlich der Entgegennahme von Anträgen und Stimmen), Beschlussfeststellung und -protokollierung sowie Schluss der Versammlung.
(NJW 2015, 3190, beck-online) Zudem hat er auch die Ordnungsgewalt in der Versammlung.

Die wichtigste Kompetenz ist jedoch die Beschlussfeststellung.

Stellt ein (wirksam bestellter) Versammlungsleiter einen Beschluss fest, so ist dieser Beschluss vorläufig Verbindlich und wird endgültig bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist durch eine Anfechtungsklage angegriffen worden ist. Festgestellte Beschlüsse sind daher grundsätzlich zunächst einmal wirksam. Es muss dich daher überlegt werden, ob ein Versammlungsleiter sinnvoll ist oder nicht. Gerade bei kleinen GmbHs mit nur zwei Gesellschaftern, kann jeder Gesellschafter entscheiden, ob er einem Versammlungsleiter zustimmt und so verhindern, dass es einen Versammlungsleiter überhaupt gibt. Dieser kann auch ein neutraler Dritter sein, z.B. ein Rechtsanwalt.

Es kann taktisch sinnvoll sein, einen Versammlungsleiter abzulehnen. Erwartet man, dass ein bestimmter Beschluss gefasst wird und ist man mit diesem einverstanden, so sollte man unbedingt auf einen Versammlungsleiter bestehen. Der festgestellte Beschluss müsste nämlich von einem Gesellschafter, der diesen nicht möchte, durch eine Klage angegriffen werden. Dies stellt eine hohe und mit Kosten verbundene Hürde da. Zu dem kann der Beschluss zunächst einmal umgesetzt werden, da er vorläufig wirksam ist. Will man keinen vorläufig wirksamen Beschluss, sollte man darauf achten, dass kein Versammlungsleiter gewählt wird. Damit dann Beschlüsse wirksam werden, muss eine Beschlussfeststellungsklage erhoben werden.

Auch auf die Fristen ist zu achten. Ist ein Beschluss vom Versammlungsleiter festgestellt, so beträgt die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Ist der Beschluss aber nicht festgestellt, so reicht einen einfache Feststellungsklage, die nicht an die Monatsfrist gebunden ist.

Die Feststellung von Beschlüssen kann aber auch dadurch erfolgen, dass alle Gesellschafter das Protokoll unterzeichnen. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, dass eine Feststellung ausgeschlossen ist, wenn es keinen Versammlungsleiter gibt.

Generell gibt es in Gesellschafterversammlungen viel zu beachten. Lassen Sie sich daher im Vorfeld unbedingt beraten. Gerne begleiten wir Sie vor und während Versammlungen.

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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