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Beteiligung mit Dienstleistung

Wer sich an einer Gesellschaft beteiligt, macht dies meistens durch eine Geldeinlage. Aber auch die Beteiligung mit Dienstleistung ist möglich. In diesem Fall wird an Stelle einer Geldeinlage eine bestimmte Dienstleistung im Gegenzug für Anteile eingebracht.

Wer dies plant, sollte genau auf die Formulierungen im Gesellschaftsvertrag achten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine klassische Beteiligung, um ein Invest in Form von Zeit oder eine stille Beteiligung handelt. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung möglichst genau beschrieben wird. Ein häufig auftretendes Problemfeld ist nämlich, dass dem Beteiligten letztlich eine Auszahlung seiner Beteiligung mit Hinweis auf die nicht oder nicht ausreichend erbrachte Leistung verweigert wird.

Wann gilt eine Dienstleistung als erbracht?

Bei einer Beteiligung mit Dienstleistung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich gilt – wie für jede Dienstleistung – dass kein Erfolg geschuldet ist. Es ist lediglich eine Leistung mittlerer Art und Güte geschuldet. Wer sich ohne konkrete Formulierungen beteiligt, sollte daher seine Leistungen möglichst genau dokumentieren.

Ideal sind Formulierungen, die wenige Schritte festschreiben, nach deren Erreichen die Einlage als erbracht gilt. Eine solche Regelung bietet erheblich weniger Konfliktpotential.

Formulieren Sie zum Beispiel statt: „Der Gesellschafter erbringt Leistungen auf dem Gebiet des Marketing.“ besser „Der Gesellschafter erstellt eine Webseite nach folgenden Kriterien […], der Gesellschafter entwirft ein Logo für die Gesellschaft, […]“ Je konkreter die Beschreibung ist, desto weniger Streit ist vorprogrammiert.

Offene Formulierungen sind zunächst zwar schwieriger, helfen dann aber enorm. Haben Sie einen Vertrag mit einer offenen Formulierung geschlossen und gibt es bereits einen Streit, hilft gute Argumentation und ein sauberes Aufarbeiten der tatsächlichen Leistungen.

Gibt es Muster-Verträge zur Beteiligung mit einer Dienstleistung?

Muster-Verträge gibt es zu fast jedem Bereich. Die Einbringung einer Dienstleistung ist aber sehr komplex. Ich rate daher von der Nutzung von Muster-Veträgen in diesem speziellen Fall dringend ab. Ein individuell formulierter Vertrag erspart im Streitfall erheblichen Ärger und verbessert die eigene Position.

Zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts berate ich Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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