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Aktuelles Urteil – Geschäftsführer macht Geschäfte mit sich selbst

Darf ein Geschäftsführer im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaft Geschäfte mit sich selbst machen? Das OLG Hamm (Urteil vom 11.01.2024, Az.: 18 U 123/21) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass nicht automatisch eine wirksame Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot, Geschäfte mit sich selbst im Namen der Gesellschaft zu machen) des Geschäftsführers gegenüber der KG vorliegt, wenn die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jeweils im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen befreit sind.

In diesem Fall kann sich der Geschäftsführer auch nicht selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, um einzelne Geschäfte im Namen der KG mit sich selbst abzuschließen.

§ 181 BGB lautet:

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Darf ein Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst machen?
Geschäfte mit sich selbst -§ 181 BGB

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Geschäftsführer mit der von ihnen vertretenen Gesellschaft Geschäfte machen wollen. Dies kann z.B. die Veräußerung von Sachen an die Gesellschaft sein oder auch der Abschluss eines Darlehensvertrages. Gesellschafter müssen hier aufpassen, dass damit ihre Rechte nicht unterwandert werden oder der Gesellschaft sogar ein Schaden zugefügt werden kann. Idealerweise gibt es zur Beschränkung eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer. Diese ist aber nicht im Handelsregister ersichtlich und daher nach außen hin gegenüber Dritten nicht wirksam. D.h. der Geschäftsführer kann auch verbotene Geschäfte abschließen, die wirksam sind. Es besteht dann lediglich ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer.

In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Dass dies nun nicht in allen Fällen – insbesondere bei der GmbH & Co. KG – uneingeschränkt gilt, war Gegenstand der hier vorgestellten Gerichtsentscheidung.

Gesellschaftern ist zu raten, auch jede noch so übliche Klausel in Standard-Gesellschaftsverträgen zu durchdenken und ggf. zu überprüfen.

Macht ein Geschäftsführer Geschäfte, zu denen er nicht ermächtigt ist und schadet er dadurch sogar der Gesellschaft, sollte genau geprüft werden, ob solche Geschäfte nicht auch gegenüber Dritten unwirksam sind. Dies ist meist vorteilhafter, als lediglich einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer zu haben.

Haben Sie Fragen zum Thema Haftung von Geschäftsführern oder zur Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern? Dann zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
schuh@recht-hilfreich.de

 

 

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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