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Schreiben mit Zahlungsaufforderung vom Insolvenzverwalter an den vormaligen Geschäftsführer der GmbH

Ein Insolvenzverwalter kann einen GmbH-Geschäftsführer in die persönliche Haftung nehmen, wenn dieser seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt und dadurch einen Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft verursacht hat. Der Insolvenzverwalter wird für die Gesellschaft (GmbH) tätig und kann vom (vormaligen) Geschäftsführer eine Reihe von Haftungsansprüchen geltend machen, die oft zu hohen persönlichen finanziellen Belastungen führen. Hierzu zählen etwa:

1. Insolvenzverschleppung: Wenn ein Geschäftsführer erkennt oder erkennen muss, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, aber dennoch keinen Insolvenzantrag stellt, kann er wegen Insolvenzverschleppung belangt werden. Dann können insbesondere drei Fälle an Forderungen durch den Insolvenzverwalter entstehen:

a) Der Insolvenzverwalter kann Schadensersatz von dem Geschäftsführer verlangen, um den Schaden auszugleichen, der den Gläubigern durch die Insolvenzverschleppung entstanden ist. Dies kann beispielsweise die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem erzielbaren Vermögenswert zum Zeitpunkt der verspäteten Insolvenzantragstellung und dem tatsächlichen Verwertungserlös umfassen.

b) Falls der Geschäftsführer während der Zeit der Insolvenzreife Zahlungen an einzelne Gläubiger geleistet hat, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurückfordern. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass die Gläubiger gleichmäßig behandelt werden und keine Benachteiligung einzelner Gläubiger erfolgt.

c) Der Geschäftsführer kann auch für die Verbindlichkeiten der GmbH haftbar gemacht werden, die nach der Insolvenzreife entstanden sind. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer persönlich für diese Verbindlichkeiten einstehen muss, wenn er sie nicht rechtzeitig beim Insolvenzgericht angemeldet und den Insolvenzantrag gestellt hat.

2. Verletzung der Sorgfaltspflicht: Ein Geschäftsführer hat die Pflicht, die Geschäfte der GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Wenn der Geschäftsführer gegen diese Sorgfaltspflicht verstößt und dadurch der GmbH oder den Gläubigern ein Schaden entsteht, kann er persönlich haftbar gemacht werden.

3. Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen: Wenn ein Geschäftsführer Gelder oder Vermögenswerte der GmbH für private Zwecke verwendet oder diese unrechtmäßig auf sich selbst oder (z. B. befreundete) Dritte überträgt, kann er wegen Veruntreuung belangt und zur Rückzahlung verklagt werden.

4. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Nichtabführen von Steuern: Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, die Sozialversicherungsbeiträge der Mitarbeiter korrekt abzuführen und die Steuern fristgerecht zu bezahlen. Wenn ein Geschäftsführer diese Beiträge nicht oder nicht fristgerecht abführt, kann er persönlich haftbar gemacht werden. Es handelt sich um die so genannte organschaftliche Haftung.

Wenn ein Insolvenzverwalter feststellt, dass der Geschäftsführer eine dieser Pflichten verletzt hat und dadurch die Gesellschaft (GmbH) und / oder die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt wurden, kann er rechtliche Schritte einleiten, um den Geschäftsführer persönlich haftbar zu machen. Dies kann zur Rückzahlung von unrechtmäßig entnommenen Geldern oder zur Übernahme von Verbindlichkeiten führen. Hierzu wird der Geschäftsführer in der Regel vom Insolvenzverwalter angeschrieben und unter Fristsetzung aufgefordert, einen – meist beachtlichen – Betrag zu zahlen.

Haben Sie als vormaliger Geschäftsführer Post vom Insolvenzverwalter, dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger erhalten? Wird persönlich von Ihnen Geld gefordert? Dann sprechen Sie uns an. Wir können schnell und effektiv helfen. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens, erreichbar unter: (0 69) 95 92 91 90 oder direkt: martens@recht-hilfreich.de

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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