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Geschäfte mit sich selbst: Rechtliche Fallstricke für GmbH-Geschäftsführer

In der komplexen Welt des deutschen Gesellschaftsrechts stellt sich für GmbH-Geschäftsführer immer wieder eine heikle Frage: Dürfen sie Geschäfte mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter einer anderen Firma abschließen? Die Antwort darauf ist nicht einfach und birgt erhebliche rechtliche Risiken.

Das Insichgeschäft: Ein juristischer Balanceakt

Grundsätzlich verbietet § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sogenannte „Insichgeschäfte“.  Rechtsanwalt Uwe Martens erklärt: „Ein Geschäftsführer darf nicht als Vertreter der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter einer anderen Firma Verträge schließen. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden.“

Ausnahmen von der Regel

Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Verbot. Der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss kann dem Geschäftsführer die Befugnis zum Selbstkontrahieren erteilen. Das geht für den Einzelfall, aber auch grundsätzlich.

Vorsicht bei der Umsetzung

Aber selbst wenn eine Ausnahme vorliegt, ist Vorsicht geboten: Der Geschäftsführer muss stets im besten Interesse der GmbH handeln. Das Geschäft muss zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden und darf die GmbH nicht benachteiligen.

Dokumentation ist entscheidend

Hierbei ist Transparenz maßgeblich. Jeder Schritt sollte sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehören die Genehmigung durch die Gesellschafter, die Begründung für das Geschäft und der Nachweis der Marktüblichkeit. Fehlt es hieran, ist das Geschäft rechtlich angreifbar und der Geschäftsführer kann persönlich in die Haftung genommen werden, vielleicht hat er sich sogar strafbar gemacht.

Folgen bei Verstößen

Die Konsequenzen eines Verstoßes können gravierend sein. Ein ohne Befugnis abgeschlossenes Insichgeschäft ist zudem schwebend unwirksam. Die GmbH kann es anfechten, was zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann. Darüber hinaus drohen weitere Sanktionen:

1. Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer
2. Abberufung aus wichtigem Grund
3. Strafrechtliche Konsequenzen bei Untreue

Haftungsrisiken minimieren

Um sich vor Haftungsrisiken zu schützen, sollten Geschäftsführer im Zweifel immer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen. Bei komplexeren Fällen ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich. Gesellschafter, die Zweifel an Geschäften des Geschäftsführers haben, sollten hier genau prüfen.

Fazit

Das Thema Insichgeschäfte bleibt für GmbH-Geschäftsführer eine juristische Gratwanderung. Wer hier nicht sorgfältig vorgeht, riskiert erhebliche persönliche und finanzielle Konsequenzen. Im Zweifel gilt: Ohne anwaltliche Beratung -> Finger weg von Geschäften mit sich selbst. Die rechtlichen Risiken überwiegen oft den möglichen Nutzen.

Geschäftsführer tun also gut daran, bei jedem potenziellen Insichgeschäft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und prüfen zu lassen, ob es wirklich notwendig ist und wie es rechtssicher gestaltet werden kann. Nur so lassen sich die juristischen Fallstricke umgehen und die eigene Position als Geschäftsführer langfristig sichern. Gesellschafter, die Geschäfte von Geschäftsführern mit sich selbst überprüfen lassen wollen, werden ebenfalls anwaltliche Hilfe benötigen. Kontaktieren Sie hierzu Rechtsanwalt Uwe Martens, fragen@recht-hilfreich.de, Telefon: +49 (0)69 – 95 92 91 90. Rufen Sie einfach an.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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