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Gefahr persönliche Haftung: Wenn Geschäftsführer freie Mitarbeiter beschäftigen, kann es teuer werden

Wenn Geschäftsführer freie Mitarbeiter als Scheinselbständige beschäftigen, kann dies schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen und die Geschäftsführer selbst haben. Das betrifft das Problem der Scheinselbständigkeit, also ob der freie Mitarbeiter tatsächlich selbständig tätig ist oder eher als Mitarbeiter angesehen wird. Dieses Problem tritt auf, wenn Personen, die tatsächlich wie Arbeitnehmer arbeiten, fälschlicherweise als selbständige Auftragnehmer vertraglich beauftragt wurden.

Die Folgen einer fehlerhaften Entscheidung können fatal sein und folgenden Ärger nach sich ziehen:

  • Sozialversicherungsbeiträge: Wenn Scheinselbständigkeit festgestellt wird, können sowohl der Arbeitgeber (Geschäftsführer) als auch der betroffene Auftragnehmer (Scheinselbständige) verpflichtet sein, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies umfasst Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Steuern: Scheinselbständige müssen ihre Einkommensteuer selbständig berechnen und zahlen. Wenn die Einstufung als Selbständiger ungerechtfertigt ist, kannLohnsteuernachzahlungen vom Auftraggeber (Unternehmen / Geschäftsführer) fordern.
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche: Scheinselbständige haben möglicherweise Anspruch auf arbeitsrechtliche Leistungen wie Urlaub, Krankengeld und Lohnfortzahlung. Wenn diese Ansprüche nicht erfüllt wurden, können rechtliche Schritte gegen das Unternehmen eingeleitet werden.
  • Nachzahlung von Löhnen: Scheinselbständige könnten erfolgreich Klage auf Nachzahlung von Löhnen und Sozialleistungen erheben, die ihnen aufgrund ihres arbeitsrechtlichen Status zustehen.
  • Straf- und Bußgelder: Unternehmen und Geschäftsführer können mit Strafen und Bußgeldern konfrontiert werden, wenn Scheinselbständigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig betrieben wird.
  • Reputationsschaden: Scheinselbständigkeit kann einen erheblichen Rufschaden für das Unternehmen und seine Führungskräfte bedeuten.
  • Rechtliche Konsequenzen: Die Geschäftsführer können persönlich für die Konsequenzen haftbar gemacht werden, einschließlich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.

Ob eine Beschäftigung als freie Mitarbeit oder als Scheinselbständigkeit erfolgt, wird von den zuständigen Behörden (Deutsche Rentenversicherung, DRV) und Gerichten beurteilt. Trotzdem lassen sich im Vorfeld viele Fehler vermeiden. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie zu achten haben und welche Verfahren erforderlich sind, um nicht in die Gefahr der Scheinselbständigkeit zu geraten. Wir können Sie persönlich und als Unternehmen erfolgreich absichern, so dass keine unangenehmen Überraschungen drohen.

Werden Sie bereits wegen Scheinselbständigkeit geprüft oder gar in Anspruch genommen, helfen wir schnell, diskret und lösungsorientiert. Wir wissen größere Schäden zu vermeiden.

Rufen Sie uns an! Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens, martens@recht-hilfreich.de, Tel.: 069 95 92 91 90.

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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