Vorstände und Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung. Dass diese Verantwortung gegenüber der Firma besonders hoch und immer prekärer ist, ist an den nach meiner Ansicht nach zunehmenden Klagen von Firmen gegen ihre vormaligen Chefs, den CEOs, zu erkennen. Immer öfter werden wir mit Fragen konfrontiert, bei denen es um die Haftung der ehemaligen Firmenleitung geht. Nicht nur Unternehmen, die in die Krise rutschen, versuchen Regreß an der Führungsetage zu nehmen. Auch Firmen, denen es gut geht, schauen immer kritischer auf die Tätigkeit der vormaligen Firmenleitung. Beispielhafte Berichte aus der Tagespresse ergänzen diese anwaltliche Praxiserfahrung.
Von Gesellschaften aller Rechtsformen werden vermehrt Schadensersatzansprüche gegen ihre Organe geltend gemacht. Dabei müssen die Firmen lediglich darlegen, dass Handlungen eines Vorstandes oder Geschäftsführers zu einem Schaden geführt haben. Das genügt bereits. Es ist dann Sache des Geschäftsführers und / oder Vorstandes, sich zu entlasten. Das sind die sogenannten Darlegungs- und Beweislastregeln. Oft fehlt es den Vorständen und Geschäftsführern an der ausreichenden Dokumentation für ihre Entscheidungen, so dass eine Entlastung zu beweisen schwer fällt. Manchmal sind es so profane Umstände wie das Verbleiben der Unterlagen im Betrieb, dass der Entlastungsnachweis nicht geführt werden kann oder die Unterlagen plötzlich unauffindbar sind. Wie auch immer: Das A und O einer guten Firmenleitung besteht nicht nur in der wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung, sondern gerade auch in der ausreichend gesicherten Dokumentation der Entscheidungsfindung und Beschlussfassung.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung des OLG Hamm mag das kurz beleuchten: Zwei Vorstände wurden von der Genossenschaft in Regreß genommen. Sie hatten ein Grundstück erworben und für den Um- / Ausbau Aufwendungen veranlasst. Allerdings standen diesen Baukosten keine entsprechenden Werterhöhungen gegenüber, so dass sich die Investition schlicht nicht gerechnet habe. Für die wirtschaflich unvernünftige Handlungsweise wurden die Vorstände verklagt. Auch wenn nur ein Vorstand die Baumaßnahmen beauftragt habe, haben beide Vorstände, also auch der nicht aktiv handelnde, zu haften, da die baulichen Maßahmen der Kompetenz des Gesamtvorstandes oblegen hätten. Die Ersatzpflicht der beiden Vorsätnde sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt habe. Selbst die Entlastung der Vorstände für die entsprechenden Jahre bedeutete keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
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Beste Grüße
Ihr Rechtsanwalt Uwe Martens.