Architekten und Architekten können seit der Reform der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI ihr Honorar auch frei vereinbaren und sind nicht mehr an die HOAI gebunden.
Wird der Vertrag mit Verbrauchern und nicht ausschließlich mit Unternehmern geschlossen, dann ist der folgende Hinweis zwingend notwendig:
Die vorliegende Vergütungsvereinbarung kann von gesetzlichen Gebühren nach oben oder unten abweichen und kann insbesondere die Honorartafel der HOAI 2021 über- oder unterschreiten.
Ansonsten kann praktisch jede Form der Vergütung vereinbart werden. Üblich sind weiterhin prozentuale Anteile an den Schlussrechnungen und ein Stundensatz für Beratungsleistungen, die nicht von den sonstigen Leistungen im Vertrag erfasst sind.
Wichtige Regelungen sind:
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Eine Bezeichnung des Bauvorhabens: Gegenstand des Vertrages sind die im Folgenden genannten Innenarchitektenleistungen zur Erreichung folgender Planungsziele für folgendes Bauvorhaben
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Auflisten der Leistungsstruktur. Möglichst genau, aber auch so weit, dass möglichst alles notwendige davon erfasst ist
- Die Pflichten des Innenarchitekten können aufgelistet werden, sollten dies aber nur soweit, wie diese ohnehin bestehen. Es sollte vermieden werden, sich selbst unnötige Pflichten und Beweiserschwerungen (z.B. durch unbewusste bzw. konkludierte Garantieübernahmen) aufzuerlegen
- Der Hinweis, dass soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, der Innenarchitekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Leistungen (Objektplanung für Innenräume etc.) verpflichtet ist. Andere Bereiche können auch ausdrücklich ausgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden (z.B. keine Rechtsdienstleistungen wie die Durchsetzung von Mängelansprüchen)
- Eine Haftungsbeschränkung, insbesondere für Ansprüche, die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung hinausgehen. Hier ist auch an Ansprüche zu denken, die zwar grundsätzlich vom Höchstbetrag der Versicherung gedeckt sind, diesen aber zum Beispiel durch gesetzliche Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten erheblich überschreiten können
- Definition der Aufgaben und Pflichten der Bauherren
- Honorar: z.B. 15 % der Bruttosummen der Schlussrechnungen der von dem Innenarchitekten zu bearbeitenden Gewerke; Teilrechnungen, Vorschussrechnungen aufgrund der zu erwartenden Kosten oder aufgrund von Kostenvoranschlägen
- Nebenkosten: tatsächlicher Anfall oder zum Beispiel pauschal 5 % von der Bruttorechnungssumme des Innenarchitekten
- Eine Regelung zur Kündigung durch den Bauherrn oder den Innenarchitekten und der dann zu leistenden Teil-Vergütung
- Salvatorische Klausel und Regelungen zu Form und Gerichtsstand
Üblich sind 15% der Bruttosumme der Schlussrechnung und ein Stundensatz von 110,00 € netto. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass gegenüber Verbrauchern Preise immer inklusive Umsatzsteuer angegeben werden müssen.
Wenn Sie bereits einen Honorarvertrag haben, können Sie diesen gerne durch mich überprüfen lassen. In diesem Zusammenhang füge ich auch regelmäßig Klauseln ein, die sich in der Praxis als äußerst hilfreich herausgestellt haben und in Mustern oder Vorlagen selten enthalten sind. Natürlich formuliere ich einen Vertrag auch komplett neu und passe diesen auf Ihre individuellen Bedürfnisse an.
Haben Sie Fragen zum Honorarvertrag beziehungsweise zur Vergütungsvereinbarung eines Innenarchitekten? Dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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