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Darf ein Steuerberater ohne Vergütungsvereinbarung abrechnen?

In vielen Fällen bekomme ich Abrechnungen von Steuerberatern zu Prüfung, bei denen die abgerechneten Beträge von meinen Mandanten nicht nachvollzogen werden können. Oftmals stellt sich dann die Frage, wieviel ein Steuerberater eigentlich abrechnen darf, wenn es keine Vergütungsvereinbarung gibt.

Im Falle einer Vergütungsvereinbarung, sollte zunächst ein Blick in diese geworfen werden. Meist sind hier monatliche Pauschalen beispielsweise für die Lohnbuchhaltung enthalten oder es wurde ein Stundensatz für die Beratung vereinbart. Hier ist in der Abrechnung genau zu prüfen, welche Positionen enthalten sind und ob der in der Rechnung anzugebende Tätigkeitsnachweis so nachvollzogen werden kann, dass eine Überprüfung der Rechnung möglich ist.

Vergütungsvereinbarung müssen einer gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen. Ein bloßer Hinweis auf Kosten – auch wenn Sie sich mit diesen Einverstanden erklärt haben – reicht keinesfalls aus. Auch in diesen Fällen besteht also keine Vergütungsvereinbarung.

Was aber gilt, wenn keine Vergütungsvereinbarung besteht und Sie nicht auf Kosten hingewiesen wurden?

Vergütungsvereinbarung Steuerberater

Der Steuerberater ist Dienstleister. Wenn Sie einen Dienstleister beauftragen, dann muss dieser Sie nicht auf Kosten hinweisen, wenn üblicherweise nicht zu erwarten ist, dass Leistungen für Sie umsonst erbracht werden. Bei einem Steuerberater muss man davon ausgehen, dass dieser Kosten für seine Leistung berechnet. Allerdings müssen Sie nicht jede Kosten in jeder Höhe hinnehmen. Gibt es keine Vereinbarung über Kosten, dann darf das abgerechnet werden, was üblich und angemessen ist.

Im Falle von Steuerberatern bemessen sich die meisten Gebühren nach der Steuerberatervergütungsordnung. Nur wenige Tätigkeiten müssen daher nach Üblichkeit bestimmt werden.

Der Steuerberater muss sich dann aber auch genau an die gesetzlichen Vorgaben halten. Erfahrungsgemäß ist das oft nicht der Fall. In vielen Fällen sehe ich, dass nach Zeit abgerechnet wird, obwohl das Gesetz eine Pauschale für die Tätigkeit vorsieht. Oft werden Tätigkeiten auch doppelt abgerechnet. D.h. es wird eine gesetzliche Pauschale unzulässigerweise erhoben, obwohl die Tätigkeit bereits von einer anderen Position erfasst ist. Gleiches gibt auch für die Abrechnung nach Zeit, obwohl schon eine Pauschale erhoben wurde. Auch die Höhe der Gebühr ist oft fehlerhaft. Auch bei einfachen Tätigkeiten werden Gebühren oberhalb der sog. Mittelgebühr berechnet.

Ein genauer Blick auf die Abrechnung lohnt daher immer. In den meisten Fällen finden sich tatsächlich zu unrecht abgerechnete Positionen oder zu hoch angesetzte Rahmengebühren.

Wenn Sie Hilfe bei der Prüfung einer Abrechnung vom Steuerberater benötigen, kontaktieren Sie mich! Gerne helfe ich Ihnen weiter.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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