Private Darlehen können grundsätzlich auch zinslos gewährt werden. Es empfiehlt sich dann in den Darlehensvertrag aufzunehmen, dass das Darlehen nicht verzinst ist. Keine Auswirkungen hat das darauf, ob Verzugszinsen bezahlt werden müssen, wenn das Darlehen nach Kündigung oder vereinbarter Fälligkeit nicht zurückbezahlt wird. Gibt es hierzu keine gesonderte Vereinbarung, dann kann trotzdem der gesetzliche Verzugszinssatz verlangt werden. Es ist aber auch möglich, einen individuellen Zinssatz zu vereinbaren, der greift, wenn das Darlehen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt wird. Dann ist das Darlehen nur teilweise zinslos.
Dennoch kann es hin und wieder Probleme mit zinslosen Darlehen geben. Insbesondere bei der Vergabe eines privaten Darlehens an ein Unternehmen, kann das Finanzamt dann Forderungen stellen. Üblicherweise fällt dann nämlich eine Schenkungssteuer an, da sich das Unternehmen den üblichen Zinssatz bei der Aufnahme eines Darlehens erspart hat. Diesen Vorteil muss das Unternehmen dann nach Ansicht der Finanzbehörden im Rahmen einer Schenkungssteuer versteuern.
Überall dort, wo die Annahme eines Vorteils problematisch sein kann, ist auch von der Annahme eines zinslosen Darlehens abzuraten. So hat in einem Fall das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes, der von einer Patientin ein zinsloses, zu frei wählbaren Raten rückzahlbares Darlehen gewähren lässt, gegen die Pflicht verstößt, keine Vergünstigungen in Bezug auf seine Tätigkeit anzunehmen. Ein solcher Pflichtverstoß kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
In der Regel können negative Folgen eines zinslosen Darlehens durch eine entsprechend gute Vertragsgestaltung vermieden werden. Weniger problematisch ist die Vergabe von zinslosen Darlehen innerhalb der Familie, wenn diese keinen sehr hohen Betrag zum Gegenstand haben. Bei Verwandten gelten je nach Verwandtschaftsverhältnis recht hohe Freibeträge, was die Schenkungssteuer betrifft. Aber auch unter fremden gilt ein Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000,00 €, der ausgenutzt werden kann. Eine solche Schenkung muss dem Finanzamt allerdings gemeldet werden.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh