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Privates Darlehen und Insovenz des Darlehensnehmers

Private Darlehen werden oft dann vergeben, wenn ein Freund oder ein befreundetes Unternehmen kurzfristig Geld benötigt, zum Beispiel um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Für den Darlehensnehmer ist es so natürlich einfacher an Geld zu kommen, als wenn ein Kredit bei einer Bank aufgenommen werden muss, bei dem viele Fragen gestellt werden und viele Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Regel verlangt eine Bank auch entsprechende Sicherheiten.

Was aber, wenn sie ein solches Darlehen vergeben haben und die Personen oder das Unternehmen, welches das Geld empfangen hat, nun nicht mehr zurückzahlen kann.

Zunächst kann einmal festgehalten werden, dass es in jedem Fall immer sinnvoll ist, sich einen Vollstreckungstitel zu besorgen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Ein gerichtliches Mahnverfahren mit anschließendem Vollstreckungsbescheid.
  • Ein „normales“ Klageverfahren mit anschließendem Urteil.
  • Ein notarielles Schuldanerkenntnis.
  • Ein Anwaltsvergleich.

Welche dieser Möglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht kommt und die einfachste und kostengünstigste Lösung darstellt, muss im Einzelfall geprüft und besprochen werden. Jede dieser Möglichkeiten bietet am Ende aber einen so genannten Vollstreckungstitel, mit welchem ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann. Auch wenn sie also eine Einigung oder erneute Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen möchten, ist ein solcher Vollstreckungstitel sinnvoll, da dann im Falle des Ausbleibens einer Rate direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann und nicht mehr ein langwieriges Verfahren durchlaufen werden muss.

Selbst dann, wenn sie befürchten, dass der Darlehensnehmer in Insolvenz gehen wird, ist eine solche Titulierung sinnvoll. Ein titulierten Anspruch kann sehr einfach beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Es besteht dann auch eine geringere Gefahr, dass diese Forderung bestritten wird. Beziehungsweise gibt es dann kaum noch einen Grund, aus dem die Forderung überhaupt bestritten werden kann.

Wenn der Darlehensnehmer dann tatsächlich eine Insolvenz anstrebt, kann immer noch geprüft werden, ob nicht bereits bei Aufnahme des Darlehens für den Darlehensnehmer feststand, dass er das Darlehen gar nicht zurück bezahlen können wird. In einem solchen Fall, kann ein so genannter Eingehungsbetrug im Raum stehen. Vor oder auch während eines Insolvenzverfahrens kann dann gerichtlich festgestellt werden, dass ihr Anspruch ein solcher Anspruch ist, der aus einer so genannten unerlaubten Handlung resultiert. Forderungen aus unerlaubter Handlung fallen zum einen nicht unter eine mögliche Restschuldbefreiung und bleiben daher auch nach dem Insolvenzverfahren noch durchsetzbar, und diese sind zum anderen auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung privilegiert, so dass Sie hier auch dann vollstrecken können, wenn gewisse Pfändungsfreigrenzen dadurch erreicht werden und eine Vollstreckung eigentlich nicht möglich wäre.

Eine frühzeitige Titulierung ist auch deshalb sinnvoll, da im Rahmen der Zwangsvollstreckung das so genannte Prioritätsprinzip gilt. D.h. wer zuerst mit der Zwangsvollstreckung beginnt, wird auch zuerst vollständig bedient. Wer seinen Antrag erst danach eingereicht hat, kann nur noch das vollstrecken, was der vorhergehende Gläubiger übrig gelassen hat.

Wenn Sie Fragen haben, zur Durchsetzung von privaten Darlehen, dann zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh.
schuh@recht-hilfreich.de

Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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