Wer sein Geld zurückhaben möchte, muss in manchen Fällen den Darlehensvertrag (Kredit und Darlehen sind rechtlich gesehen das Selbe) kündigen. Eine Kündigung ist dabei aber nur in zwei Fällen überhaupt notwendig:
- Der Darlehensvertrag enthält kein Datum, bis wann das Darlehen komplett zurückbezahlt sein muss oder bis wann jeweils welche Rate bezahlt sein muss. Es wurde also noch nicht vereinbart, wann eine Zahlung erfolgen soll.
- Der Darlehensgeber möchte sein Geld früher zurück haben, als ursprünglich vereinbart.
In allen anderen Fällen, richtet sich die Pflicht zur Rückzahlung nach den Regelungen im Vertrag und es bedarf daher keiner Kündigung.
Im Fall von 1. (kein Rückzahlungstermin vereinbart), kann das Darlehen grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Sie brauchen keinen Grund für die Kündigung angeben. Gibt es keine abweichende Vereinbarung, dann gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten ab dem Zugang der Kündigung. Eine Kündigung sollte stets mit Zugangsnachweis versandt werden. Dies kann z.B. durch ein Einwurf-Einschreiben erfolgen. Besser ist der Zugang durch einen Boten, der auf einer Kopie des Kündigungsschreiben Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten oder die persönliche Übergabe bestätigt. Das Einschreiben-Rückschein oder das einfache Einschreiben ist keine gute Option, da im Falle der Verweigerung der Annahme oder der ausbleibenden Abholung bei Abwesenheit, kein wirksamer Zugang erfolgt ist.
Geht die Kündigung beispielsweise am 12.08. zu, so st das Darlehen am 12.11. zur Rückzahlung fällig. Ab diesem Datum gilt dann auch nicht mehr der vereinbarte Darlehenszins (die Zinsvereinbarung ist ebenfalls gekündigt), sondern der gesetzliche Verzugszinssatz i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz.
Im Fall von 2. benötigen Sie einen Kündigungsgrund. Andernfalls ist die Kündigung ausgeschlossen. Ein Grund zur Kündigung kann beispielsweise darin liegen, dass der Darlehensnehmer die Raten nicht oder nicht pünktlich bezahlt hat. Andere Kündigungsgründe können sich aus dem Vertrag ergeben. Aber auch gesetzliche Gründe sind denkbar. So kann auch eine Gefährdung der Rückzahlung dazu führen, dass das Darlehen vorzeitig und außerordentlich gekündigt werden kann. Haben Sie Kenntnis von einem Kündigungsgrund, dann müssen Sie die Kündigung auch zeitnah aussprechen. Andernfalls kann Ihnen dieser Grund abgesprochen werden. Im Fall der außerordentlichen Kündigung erfolgt diese fristlos. Anders als im Fall von 1. brauchen Sie daher nicht drei Monate abwarten.
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Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh