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Internet-Shop: So machen Sie alles richtig und abmahnsicher

Die Verkäufe über das Internet explodieren, genauso wie die Gesetzesvorgaben. Fehler führen schnell zu kostenintensiven Abmahnungen. Einige Rechtsanwälte haben sich geradezu darauf spezialisiert, das Internet nach abmahnfähigen Inhalten zu durchsuchen. Gerade jetzt, wo eine Gesetzesänderung die Abmahnkosten begrenzen möchten, wollen viele noch schnell so viel wie möglich verdienen. Passen Sie daher Ihren Webshop an die aktuellen Vorgaben an.

Ziel: Verbraucherschutz

Die Leitmaxime Ihres Internetauftritts heißt Kundenschutz. Sie wollen schließlich selbst nicht im Internet in Bestellfallen tappen, nicht wahr? Zudem schafft ein rechtlich korrekter Internetauftritt vertrauen und bedeutet damit mehr Kunden und eine höhere Kundenbindung. Fehlende Kostenhinweise und Intransparenz treten  bei der Bestell-Bestätigung weit verbreitet auf

  • beim Erfüllen der gesetzlichen Informationspflichten,
  • der Eingabe der Zahlungsdaten und
  • bei Datenschutz-Verstößen.

Schritt 1: Button-Lösung rechtssicher überarbeiten

Jeder, der bei Ihnen kauft, wird über einen Bestell-Button auf die Kosten der Bestellung hingewiesen. Platzieren Sie die Kaufaufklärung auf die allerletzte Seite des Bestellvorgangs. Dort, wo der Bestellvorgang abgeschlossen wird.

Haben Sie alle Informationen drin?

  • wesentliche Merkmale der Ware / Dienstleistung bzw. Mindestlaufzeit des Vertrages
  • Gesamtpreis bzw. Berechnungsgrundlage, wenn ein Preis nicht bezifferbar
  • sonstige Zusatzkosten wie Versand, Nachnahme oder Zölle

[attention]Wichtig:
Diese Pflichtinformationen müssen in der Bestellübersicht vollständig angezeigt werden. Ein Link oder ein Mouse-Over-Effekt genügt nicht! [/attention]

Generell dürfen Sie sich keiner Techniken bedienen, die beim Nutzer besondere technische Voraussetzungen erfordern. Hierunter fällt auch schon die Nutzung von Java-Skripten. Sprechen Sie mit Ihrem Webseiten-Betreuer. Fragen Sie, ob die Pflichtinformationen auch wirklich ohne weiteres von jedem gesehen werden können. Fehlerhaft ist es schon, wenn die Impressumsanzeige einen Flash-Player voraussetzt.

Tipp:
Verstecken Sie niemals Pflichtinformationen hinter besonderen Effekten, die nur unter der Verwendung von Plug-Ins oder anderen technischen Besonderheiten (Java, Flash) gesehen werden können. Stimmen Sie die Einzelheiten mit Ihrem Webseiten-Betreuer ab.

Zwischen der Einkaufinformation und dem Bestell-Button dürfen sich keine weiteren Elemente befinden. Zwischen Aufklärung und Bestellabsendung darf nichts mehr ablenken.

[attention]Warnung: Nehmen Sie sich keine Vorbilder aus dem Internet! Die Button-Lösung ist selbst bei zahlreichen namhaften Firmen  falsch umgesetzt![/attention]

Blähen Sie die Pflichtinformationen auf keine Fall auf. Die Aufklärung muß kurz und knackig sein und darf nur die vorgenannten Punkte enthalten. Selbst andere gesetzliche Pflichtinformationen sind an dieser Stelle verboten.

Tipp:
Löschen Sie die Hinweise oder Checkboxen für AGB, Widerrufsrecht usw. Liefer- und Zahlungsangaben bitte nicht noch einmal aufführen.

Allein die Bestellinformationen dürfen unmittelbar über dem Bestell-Button positioniert sein. Alle anderen Informationen bringen Sie vor Beginn der Bestellübersicht auf vorherigen Seiten unter und verschieben es in einen früheren Schritt der Bestellung.

Hinweise etwa

  • zur Korrktur von Eingabefehlern,
  • zum Widerrufsrecht oder
  • zum Zustandekommen des Vertrages,

erstmalig unter den Bestell-Button anzuführen, ist unzulässig.

Layout-Tipp

Gestalten Sie die Pflichtinformationen möglichst kontrastreich, weniger Ton in Ton. Schwarz-Weiß-Malerei in angemessener Schriftgröße ist durchaus angesagt. Der Text auf dem Bestell-Button darf nur „zahlungspflichtig bestellen“, „kaufen“ oder ähnlich klar formuliert sein. Nicht zulässig ist die Beschriftung „Mit Kreditkarte bestellen“. Beschriften Sie in Ihrem Shop alle Punkte in der immer wieder gleichen Art und Weise, sorgen Sie für Einheitlichkeit.

Genaue Warenbezeichnung

Sie haben sicherlich auch noch die Auflistung der Artikelbezeichnung in der Bestellübersicht. Ändern Sie es. Richten Sie ein neues Datenfeld im Shop ein, um einzig und allein die wesentlichen Merkmale der Ware / Dienstleistung zu nennen. Fast alle Internetshops beschreiben noch zu weitschweifig und zu werbend ihre Produkte. Nahezu jeder Internetshop hat hier ein Umsetzungsdefizit. Wie ist es bei Ihnen? Die Umstellung wird einigen Aufwand kosten. Sie können eben nicht auf die bereits existierende Produktbeschreibung zurückgreifen.

TIPP:

Nennen Sie etwa bei technischen Geräten auf jeden Fall

  • Hersteller
  • Typenbezeichnung
  • wichtigste technische Daten (z. B. Anschlüsse)

Wenn Sie nicht weiter wissen, stellen Sie auf einen durchschnittlich verständigen Verbraucher ab. Sie müssen als Unternehmer die Warenbeschreibung für jeden Einzelfall neu entscheiden.

Bauen Sie auf jeden Fall etwaige Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen in die Aufklärung ein. Hier zeigen sich im Internet zahlreiche Verstöße. Wenn der Kunde ein Abonnement abschließt, muß das glasklar zum Ausdruck kommen. Fehlt es hieran, kann es Abmahnungen hageln.

Sie überlegen, ob sich dieser enorme Aufwand wirklich lohnt? Sie wollen Ihre Produktanpreisungen weiterhin marketingnah gestalten? Verwerfen Sie diese Gedanken, anderenfalls drohen teure Abmahnungen.

Schritt 2: Abmahnsicherheit

Abmahnen darf Sie jeder Mitbewerber, Verbraucherschutz- und andere Verbände sowie Innungen. Wußten Sie, dass eine Maler- und Lackiererinnung abmahnt, wenn Sie Malerarbeiten anbieten, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein? Die Fallstricke im Internet sind vielfälltig und die Abmahnindustrie einfallsreich. Vielfach werden dabei obskure und versteckte Rechtsvorschriften herangezogen: Verstöße etwa gegen

  • das Batteriegesetz, wonach der Umfang der Schwermetallinhalte zu nennen sind,
  • die Öko-Verordnung bei Lebensmitteln, weil die Nummer der Kontrollstelle anzugeben ist,
  • das Textilkennzeichnungsgesetz, das die Angabe des Materials verlangt,
  • die Preisangabenverordnung, die Preistransparenz im Endpreis incl. aller Nebenkosten fordert,
  • Garantieversprechen ohne die Angabe von Garantiebedingungen und
  • irreführende Werbung in jeder Form.

Was genau ist eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung erhalten Sie einen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, mit dem bereits Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden. Meist sind dies Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltskosten. Seltener werden auch direkt Ansprüche wegen eines entgangenen Gewinns beim Mitbewerber oder Ansprüche auf Auskunft geltend gemacht – z. B. über den Umsatz, den Sie mit Ihrer Webseite machen. Eine Abmahnung geht regelmäßig einer einstweilige Verfügung voraus, also einem gerichtlichen Schnellverfahren, das Ihnen Ihre Tätigkeit verbieten soll.

Wie ist eine Abmahnung aufgebaut?

Abmahnungen erklären zunächst, welche Handlung beanstandet wird und dass diese zukünftig zu unterlassen ist. Meistens enthalten sie eine Aufstellung der  entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche Sie unterzeichnen soll.

Wie reagieren Sie richtig, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Zunächst gilt: Keine Panik! Zwar schocken Abmahnungen mit kurzen Fristen. Unterschreiben Sie trotzdem nicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung! Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass das alles berechtigt ist und Ihnen zahlreiche Musterurteile mitgeliefert wurden, kann ein Anwalt Umstände aufdecken, die eine günstigere Erklärung rechtfertigen und Ihre Kosten deutlich senken. Erfahrungsgemäß gehen die mit der Abmahnung versandten Vorlagen viel zu weit.

Muster für eine eigene Unterlassungserklärung

„Hiermit verpflichtet sich, (Ihre Daten), rechtsverbindlich – jedoch ohne Anerkennen einer Rechtspflicht – unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, dass heißt auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens, gegenüber (Daten des Abmahnenden), es zu unterlassen, (hier das zu unterlassende Verhalten beschreiben) und für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von (Daten des Abmahnenden) nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.“

Holen Sie bei einer Abmahnung unbedingt Expertenrat ein. Es lauern zu viele Kostenfallen.

Haftungsfalle:
Bei Abmahnungen wegen Fehlern im Internetauftritt einer GmbH haftet der Geschäftsführer zusätzlich persönlich. Wettbewerbsverstöße ziehen regelmäßig persönliche Haftungen nach sich.

Schritt 3: Datenschutz-Lösungen

Bieten Sie in Ihrem Shop mit der Bestellung auch ein Newsletter-Abo an? Dann ist eine separate Einwilligungserklärung hervorzuheben. Vermeiden Sie einen typischen Fehler: Sobald in diesem Zusammenhang auch andere Angaben hervorgehoben werden, ist die Datenschutz-Einwilligung unwirksam.

Tipp:
Trennen Sie Datenschutz-Einwilligung von Bestell-Button! Geben Sie einer „Zwei-Klick-Lösung“ den Vorzug: Die datenschutzrechtliche Einwilligung lassen Sie sich mit einem Klick in einer gesonderten, nicht voraktivierten Checkbox erteilen. Erst danach wird mit dem zweiten Klick die Bestellung abgesandt.

Versenden Sie nach der Kundenbestellung eine E-Mail mit sämtlichen bestellten Leistungen, Anschrift, Kontaktdaten des Kunden und der Zahlungsmodalitäten? Vorsicht: Das ist ein Verstoß gegen § 9 BDSG. Streng genommen dürfen Sie nur die Bestellung an sich, also streng genommen nur den Zugang derselben, bestätigen, nicht die übrigen Daten. Streichen Sie unnötige Zusätze, auch den eigentlichen Inhalt der Bestellung. Besser ist es, am Ende der Bestellung eine Seite anzuzeigen, die den Eingang der Bestellung bestätigt. „Wir danken für Ihre Bestellung. Wir haben sie erhalten. Ihre Bestellung umfaßt (…). Bitte drucken Sie sich diese Seite aus.“ Das genügt. Eine Bestätigungsmail ist gar nicht vorgeschrieben. Das Gesetz verbietet vielmehr, dass personenbezogene Daten unverschlüsselt über das Internet versandt werden.

TIPP:
Verzichten Sie auf eine E-Mail-Bestellbestätigung, zumindest auf Nennung von Name, Anschrift und Bankverbindung des Kunden sowie den Inhalt der Bestellung. Erwägen Sie PGP- oder S/MIME-Verschlüsselung. Sie sind einfach und sicher. Ein guter Anfang wäre zumindest ein verschlüsseltes PDF-Dokument.

Die Gerichte haben noch nicht abschließend geklärt, ob ein Kunde überhaupt in einen unverschlüsselten E-Mail-Versand seiner Daten einwilligen kann.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen Ihren Internetshop rechtlich sicher aufzustellen!

Autor: Rechtsanwalt Uwe Martens

Uwe Martens ist Rechtsanwalt bei elixir Rechtsanwaltsges. mbH, Frankfurt am Main. Er ist besonders in den Bereichen Wirtschafts- / Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschafterstreit, Recht der Geschäftsführer, Inkasso / Inkasso-Abwehr und Vermögensschutz tätig.

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