Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (28.10.2014) entschieden, dass von Banken bei Darlehensverträgen erhobene Bearbeitungsgebühren auch dann zurückgefordert werden können, wenn diese Bearbeitungsgebühren vor dem Jahr 2011 vereinbart und bezahlt wurden. Unklar war, ob der Rückforderungsanspruch verjährt war. Über die Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren besteht seit einer Entscheidung des BGH im Jahr 2011 Klarheit.
Bankkunden, die Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen bezahlt haben, können diese zurückverlangen, da die zugrundeliegenden Vereinbarungen in den meisten Fällen unwirksam sind.
Die Rückforderung muss bei Darlehensverträgen vor dem Jahr 2011 (und ab dem 01. Januar 2005) jedoch noch vor dem 31.12.2014 erfolgen. Andernfalls verjähren diese Ansprüche. Gehen die Banken – wie zu erwarten ist – auf die Rückforderung nicht sofort ein, müssen noch vor dem 31.12. diesen Jahres verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Hierzu ist nicht unbedingt eine teure Klage erforderlich.
Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung mit zwei Kreditverträgen die 2006 und 2008 abgeschlossen wurden (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Die Banken hatten sich hier darauf berufen, die Verjährungsfristen seien schon Ende 2009 und Ende 2011 abgelaufen. Das lehnten der BGH ab und sprachen den Kunden die Rückzahlung und eine Verzinsung des Bertrags von fünf Prozent über den Basiszinssatz zu.
Wollen Sie prüfen, ob auch Sie Bearbeitungsgebühren zurückerhalten können (i.d.R. sind dies 3 – 4 % der Darlehenssumme), können Sie uns gerne Ihre Verträge mit der Bank übersenden. Wir prüfen den Rückforderungsanspruch und sorgen dafür, dass der Anspruch nicht verjährt. Kontaktieren Sie uns!
Per Mail: fragen@recht-hilfreich.de oder
telefonisch unter 069 95 92 91 91 0.
Einen Musterbrief für die Rückforderung finden Sie hier: http://www.vz-nrw.de/mediabig/217215A.pdf
Reagiert die Bank hierauf nicht mit der gewünschten Rückzahlung, sollten Sie sich umgehend anwaltliche Hilfe holen.