Oft drückt Unternehmer nach einer Insolvenz der eigenen Firma gleichzeitig eine erhebliche Schuldenlast. Üblicherweise haben sich die Firmeninhaber persönlich für die Bankverbindlichkeiten verbürgt, haben Sicherheiten gestellt und die höchstpersönliche Verantwortung gegenüber den Geldgebern übernommen. Wenn es dann zum Unternehmens-Crash kommt, beginnt in der Regel auch das persönliche Desaster. Die Schulden häufen sich zu einer schier endlosen Summe an. Millionenbeträge sind im Unternehmertum schnell erreicht. Beträge, die ein Normalsterblicher in den verbleibenden Jahren kaum tilgen kann. An eine finanzielle Altersvorsorge ist schon gar nicht mehr zu denken.
Sowohl bei uns in Deutschland als auch in jedem anderen EU-Nachbarland können Betroffene ein Insolvenzverfahren als Privatperson durchführen. Die Grundlegung hierfür hat der Bundesgerichtshof geschaffen, nach dessen Entscheidung Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungen in EU-Nachbarländern in Deutschland anzuerkennen sind. Grundlage hierfür ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2001 (Az.: IX ZB 51/00). Schon das vorgeschaltete Karlsruher Oberlandesgericht stellte unmißverständlich (und vom Bundesgerichtshof bestätigt) klar:
„Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung.„
Wer als Privatperson sich also seiner angehäuften Schulden entledigen möchte, kann ein Insolvenzverfahren mit unterschiedlicher Länge der Wohlverhaltensphase und resultierender Restschuldbefreiung gleich in welchem EU-Land durchlaufen (vergleiche auch: EU Ratsbeschluss vom 29.05.2000). Im Klartext:
[attention]Jeder EU-Staatsbürger kann sein privates Insolvenzverfahren in jedem beliebigen EU-Mitgliedsstaat durchlaufen. Die in Folge dieses Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung muß in Deutschland anerkannt werden, selbst wenn bewußt ein Insolvenz-Tourismus, also eine gezielte Verlegung des Wohnsitzes, erfolgte. Es müssen lediglich die jeweils gültigen gesetzlichen Voraussetzung erfüllt werden.[/attention]
Deutschland, Frankreich, England und die anderen EU-Staaten bieten unterschiedliche Verfahrensabläufe. Privatinsolvenzen gibt es grundsätzlich in fast jedem EU Mitgliedsstaat, wobei z. B. Spanien (noch) keine Restschuldbefreiung kennt (Stand: 22.02.2013).
Bei uns in Deutschland dauert eine Privatinsolvenz mit im Schnitt über sieben Jahren vergleichsweise lang. Die Wohlverhaltensphase bzw. Wohlverhaltensperiode dauert bei uns allein sechs Jahre. In anderen europäischen Ländern, insbesondere Frankreich und England, fallen die Verfahrensabläufe deutlich kürzer aus. In Deutschland besteht ein weiterer bedeutsamer Unterschied zu EU-Nachbarländern: Während die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bei uns erst nach erfolgter Wohlverhaltensperiode getroffen wird, wird in anderen EU-Ländern die Restschuldbefreiung in einem frühen Stadium erklärt, manchmal sogar unabhängig von einer Wohlverhaltensperiode. Im deutschen Recht kommt es sogar vor, daß die Jahre der Wohlverhaltensperiode durchlaufen werden, aber am Ende dann doch keine Restschuldbefreiung erklärt wird. Das ist nicht selten der Fall.
Wer diese langen Verfahrensläufe in Deutschland und die Risiken des unsicheren Ausgangs vermeiden möchte, sollte im europäischen Ausland die Chancen der Restschuldbefreiung suchen. Besonders geeignet erscheinen uns England und Frankreich, wobei wir uns in diesem Beitrag auf England beschränken wollen.
In England dauert die Insolvenz längstens ungefähr zwölf Monate und kann teilweise sogar schon nach sechs Monaten abgeschlossen werden. Neben dem Privatinsolvenzverfahren in Frankreich zählt das Restschuldbefreiungsverfahren in England zu den Kürzesten in ganz Europa. Und das hat Tradition bei den Engländern. Die Gesetze für diese Verfahrensabläufe bestehen schon lange. Mit einer Änderung der Gesetzeslage ist auch in der nächsten Zeit wohl nicht zu rechnen, selbst wenn der Insolvenz-Tourismus zunehmen sollte.
Die gesetzliche Regelung in England sieht vor, daß spätestens nach 12 Monaten Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung von Gesetzes wegen ausgesprochen werden muß. Grob gesprochen unterscheidet das englische Insolvenzrecht (von Ausnahmen abgesehen) nicht hinreichend danach, ob Sie als Selbständiger, als Unternehmer oder als Verbraucher die Schulden aufgebaut haben. In bestimmten Bereichen erfolgt vom Ablauf her keine maßgebliche Unterscheidung zwischen vormaligen Unternehmern (Selbständige, Freiberufler, Firmeninhaber, Geschäftsführer usw.) oder Verbrauchern. Kurzum:
[attention]Restschuldbefreiung für Unternehmer:
Die deutsche Unterscheidung zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenzverfahren ist in England unerheblich.[/attention]
Ein Unternehmer im Sinne des deutschen Insolvenzrechts kann also in England die Verbraucherinsolvenz durchlaufen und sich seiner Schulden entledigen. Vereinfacht formuliert läßt sich das Verbraucherinsolvenzverfahren in England kurz wie folgt skizzieren:
Zu Beginn ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich. Sodann prüft das Gericht die Vollständigkeit und Glaubwürdigkeit des Antrags. Wichtig ist hierbei, daß die deutschen Gläubiger nicht angeschrieben werden müssen! Eine Zustimmung Ihrer Gläubiger zu der Restschuldbefreiung ist nicht erforderlich! Die Wohlverhaltensperiode wird mit dem Antrag eingeleitet. Spätestens nach zwölf Monaten wird dann das Verfahren mit der Restschuldbefreiung gesetzlich abgeschlossen. Allerdings kann der Insolvenzverwalter bereits vor Ablauf des regulären Zeitraums den Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht stellen. Somit kann ein Verfahren bereits nach wenigen Monate abgeschlossen sein! Und die Erfolgsaussichten?
[attention]Erfolgsaussichten:
Die englische Restschuldbefreiung erfolgt bei korrekter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen immer. Die Erfolgsaussichten der englischen Schuldenbereinigung liegt quasi bei 100 Prozent. Zwingende und unablässige Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung in England ist der tatsächliche (!) Lebensmittelpunkt in England. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen bei der Verfahrensdurchführung – auch in England vor Ort![/attention]
Bitte planen Sie drei bis sechs Monate Vorbereitungszeit ein, die vor Antragstellung genutzt werden muß, um die Einzelheiten vor Ort in England zu klären, vorzubereiten und durchzuführen. Unerläßlich sind insbesondere die Vorbereitungen für den Wohnsitzwechsel und das Dokumentieren des ständigen Aufenthaltes in England. Auch hierbei helfen wir Ihnen (Meldung bei Sozialversicherungsträgern, Krankenkassen, Führerscheinstelle, Wohnung, Arbeitsplatz usw.).
TRICK:
Durch die gezielte Vorbereitung und beweissichere Dokumentation Ihres Lebensmittelpunktes in England können die Gläubiger, die oft erst Monate nach der Restschuldbefreiung davon erfahren, nichts mehr gegen Sie unternehmen. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs oder ein Anzweifeln Ihres tatsächlichen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes in England ist Ihren vormaligen Gläubigern dann faktisch nicht mehr möglich! Erst nach der erforderlichen Vorbereitungszeit und erst nach Antragstellung erfahren Ihre Gläubiger von dem englischen Insolvenzverfahren. Dann können diese nichts mehr unternehmen. Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet und eröffnet worden. Jetzt folgen die gesetzlichen Automatismen samt Restschuldbefreiung.
Hallo ich habe in England eine Privatinsolvenz gemacht und habe seit 08.2015
die Restschuldbefreiung lebe schon seit 2010 in England jetzt kam die IKK und hat einen Vollsteckungsbescheid geschickt und gibt an wegen einer Unerlaubten handlung die IKK hat aber im Insolvenzverfahren nichts angemeldet jetzt wo ich durch bin kommen sie
Was kann ich tun ich kann die Summe niee zahlen
muss ich jetzt immer in England leben ? Hier bekommen sie nichts
haben sie eine Idee ?