Manchmal hat man im Arbeitsrecht den Wettlauf der Kündigungen.
Teilt ein Mitarbeiter seinem Chef mit, dass er die Firma verlassen möchte und reicht er daher eine Kündigung ein, kann es vorkommen, dass der Chef ebenfalls eine Kündigung ausspricht, die einen Beendigungszeitpunkt vor dem vom Mitarbeiter durch Kündigung erklärten Termin hat. Hier stellt sich die Frage, ob der frühere Beendigungszeitpunkt durch die Kündigung des Chefs greift oder der spätere von dem Mitarbeiter.
Hierzu hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass die Kündigung durch den Chef nicht greift (ArbG Siegburg, Urteil vom 17.07.2019, Az: 3 Ca 500/19 ). Der vom Mitarbeiter zum Ausdruck gebrachte Wille, die Firma zu verlassen, der sogenannte Abkehrwille, genügt nicht, eine arbeitgeberseitige Kündigung zu begründen. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten seien und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand habe. Die Kündigung durch den Chef war damit unwirksam.
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