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Jameda darf positive Bewertungen nicht einfach löschen

In einem aktuellen Urteil (Landgericht München vom 16.04.2019 – Az.: 33 O 6880/18) unterlag der klagende Zahnarzt zwar mit der Forderung, Jameda müsse gelöschte positive Bewertungen wieder herstellen. Das Gericht hat aber – in Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Löschung von Bewertungen – Grundsätze aufgestellt, nach welchen eine Wiederherstellung grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn der klagende Arzt nur ausreichend vorgetragen hätte.

Der Zahnarzt hatte sein „Premium Paket“ gekündigt. Daraufhin seien mehrere positive Bewertungen verschwunden. Jameda behauptete, dass diese Bewertungen nicht den eigenen Richtlinien entsprochen hätten. Jameda prüft Bewertungen anhand eines eigenen Prüfverfahrens. Die Validität der Bewertungen sei nach einer durchgeführten SMS-Verifikation negativ eingestuft worden. Nur deshalb seien die Bewertungen gelöscht worden. Mit der Kündigung durch den Arzt habe die Löschung nichts zu tun.

Für die Unrichtigkeit der Löschung war zunächst der Zahnarzt selbst beweisbelastet. Zwar kann der Beweis mangels Wissen um die Person des Bewertenden nicht abschließend geführt werden, der Arzt hätte aber Indizien und Tatsachen vortragen müssen, die auf die Echtheit der Bewertungen schließen lassen. Dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Denn nach entsprechendem Vortrag, muss Jameda im Detail nachweisen, dass die Bewertung doch nicht echt ist.

Es lohnt also immer, einen genauen Blick auf das Vorgehen von Jameda zu werfen. Nicht jede Löschung und erst recht nicht jede Veröffentlichung einer Bewertung ist zulässig.

Gerne prüfe ich für Sie Bewertungen, gleich ob es um die gewünschte oder unerwünschte Löschung geht. Kontaktieren Sie mich.

Übrigens: wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden unsere Kosten oft übernommen. Eine Deckungsanfrage führen wir kostenfrei durch.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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