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Ist ein schriftlicher Darlehensvertrag notwendig?

Für Darlehensverträge gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. D.h. ich kann einen Darlehensvertrag auch mündlich, per Mail oder nur über den Verwendungszweck einer Überweisung abschließen. Für die Wirksamkeit ist ein schriftlicher Darlehensvertrag nicht notwendig. Überweise ich jemandem Geld mit dem Verwendungszweck „Darlehen“, dann besteht darin schon ein starkes Indiz dafür, dass das Geld zurückbezahlt werden muss. Mündliche Absprachen haben natürlich den Nachteil, dass deren Inhalt im Zweifel schwer zu beweisen ist. Schriftverkehr ist daher immer zu bevorzugen. Dabei reicht auch ein Chatverlauf in Whatsapp oder eine kurze Mail.

In jedem Fall ist es aber sehr wichtig, wenigstens irgendetwas über die Zahlung in schriftlicher Form zu haben.

Muster Darlehensvertrag
Formular für einen Darlehensvertrag

Ist dies nicht der Fall, dann sollte es wenigstens Zeugen geben, die die Absprachen über das Darlehen mitbekommen haben. Kann derjenige, der das Geld gegeben hat nämlich nicht beweisen, dass es sich um ein Darlehen handelt, kann man auch von einer Schenkung ausgehen. Etwas Geschenktes zurückzuverlangen ist zwar nicht unmöglich, aber äußerst schwierig und nur in Ausnahmefällen möglich.

Es ist daher auf jeden Fall ein schriftlicher Darlehensvertrag vorzuziehen. Auch sollten Sie wenigstens ein geprüftes Muster aus dem Internet verwenden. Wir haben hier zu einem Muster Darlehensvertrag einer Rechtsschutzversicherung verlinkt, welches wir für geeignet halten. Ein vom Anwalt erstellter Vertrag, der auf Ihre individuellen Bedürfnisse eingeht, ist selbstverständlich am besten.

Liegt ein Muster oder ein selbst erstellter schriftlicher Darlehensvertrag vor, dann sollte unbedingt auf folgendes geachtet werden:

  • Die Laufzeit muss angegeben sein. Ansonsten ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündbar (§ 488 Abs. 3 BGB).
  • Beim Zinssatz sollte der Zusatz p.a. nicht fehlen. Ansonsten sind die Zinsen nicht pro Jahr zu berechnen, sondern nur einmalig auf die Gesamtsumme.
  • Es sollte ein hoher Verzugszinssatz angegeben werden, für den Fall, dass nicht rechtzeitig zurückbezahlt wird.
  • Die Stellung von Sicherheiten sollte gut überlegt werden. Hier bieten sich neben klassischen Sicherheiten auch Forderungsabtretungen, Lohnabtretungen und notarielle Schuldanerkenntnisse an.

Bei Fragen zum Darlehensvertrag kontaktieren Sie mich bitte. Gerne beantworte ich alle Fragen und helfe Ihnen sowohl bei der Erstellung von Vertragen, als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen.

Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh

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Autor: Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh

Florian N. Schuh ist Rechtsanwalt und Partner bei den elixir rechtsanwälten | martens & partner, Frankfurt am Main, mit den Tätigkeitsschwerpunkten Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Schutzrechte. KONTAKT Tel.: 069 95 92 91 90 Mail: schuh@recht-hilfreich.de RA Schuh bei LinkedIN

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