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Haftet der Ehegatte? Fragen zum Inkasso und Vermögensschutz bei der Familie

Inkasso und Vermögensschutz sind zwei Seiten von ein und derselben Medaille. Will ich mein Vermögen schützen, muß ich einen möglichen Forderungseinzug erfolgreich abwehren können. Will ich Erfolg im Forderungsmanagement haben, muß ich die windigen Tricks der raffiniertesten Schuldner kennen. Sowohl Schild als auch Schwert müssen beherrscht werden. Daher zählen zu unseren Passionen Inkasso ebenso wie Vermögensschutz.
Ehegatten-Haftung:
Wer nach dem gesetzlichen Güterstand mit seinem Ehepartner zusammenlebt, sich also in der sogenannten Zugewinngemeinschaft befindet, hat eigentlich bereits eine Art Güter- bzw. Vermögenstrennung. Jeder Ehegatte kann weitgehend ohne Einfluß des anderen über sein Vermögen bestimmen und muß davon in der Regel auch nichts abgeben. Hiervon bestehen im Kern zwei zentrale Ausnahmen: 1) etwaige Vermögensverschiebungen und 2) eine gesetzliche Mithaftung des Ehegatten für die Schulden des anderen.
Schon ein nahezu langweiliger Klassiker im Inkasso ist die Frage des Gerichtsvollziehers nach jüngsten Vermögensübertragungen an den Ehepartner. Denn in der letzten Not neigen viele Schuldner zu reflexartigen Geldtransfers und Vermögensverschiebungen. Da wird hier einmal schnell ein Haus auf den Ehegatten umgeschrieben, das Auto urplötzlich auf den Partner zugelassen oder das einst gemeinsame Konto zum alleinigen Konto des Unverschuldeten erklärt. Das sind billige Tricks, die leicht zu hebeln sind. Das Rüstzeug hierfür bietet das Zwangsvollstreckungsrecht (Nachfragerecht) und das Anfechtungsgesetz. Oft ist es nur eine Frage der gründlichen Recherche, ob der Schuldner verheiratet ist und wie sein vormaliger Lebensstandard war.
Ermittlungsarbeit:
Ob jemand verheiratet ist, läßt sich leicht über öffentliche Register in Erfahrung bringen. Wie vermögend jemand zuvor war, muß hingegen mühsam recherchiert werden. Bankauskünfte werden hier selten gegeben. Also sind eigene Ermittlungen – am besten im Arbeitsumfeld – erforderlich.
A propos Arbeitsumfeld: Genau dort erhalten Sie auch sämtliche Informationen, um etwaig unzulässige Geldtransfers aufzudecken. Der Arbeitgeber Ihres Schuldners ist von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen einer Drittschuldnerauskunft mitzuteilen, an wen und auf welches Konto der Arbeitslohn ausbezahlt wird. Mit Hilfe unserer anwaltlichen Unterstützung können Sie den Lohnzettel vom Arbeitgeber herausverlangen. Dort sind vielmals weitere Informationen zu finden. Wird der Arbeitslohn etwa auf das Konto des Ehepartners überwiesen, können Sie gegen den Ehegatten einen Herausgabeanspruch geltend machen.
[attention]Umkehrschluß für den Vermögensschutz:
Halten Sie Ihre Vermögensverhältnisse von Anfang an getrennt und beginnen Sie keine Gemengelage innerhalb der Familie! Langjährig klare Verhältnisse sind der beste Schutz vor rechtlichen Zugriffen in das Vermögen. Strukturieren Sie Ihre Vermögensabsicherung frühzeitig. Denken Sie dabei alle Eventualitäten durch (Unfall, Todesfall, Scheidung etc.). Verfallen Sie nicht in blinden Aktionismus, wenn tatsächlich mal eine Haftung oder ein Klage droht. Sie müssen sich weit, weit vorher vorbereitet haben, am besten wenn noch gar keine Gewitterwolken am Horizont zu sehen sind.Rufen Sie uns deshalb gleich an, damit wir einen Termin für Ihre rechtzeitige Vermögensvorsorge vereinbaren können.[/attention]
Neben der Vermögensverschiebung spielt die Frage nach gesetzlichen Haftungstatbeständen eine hohe praktische Bedeutung. Wann haftet der Ehepartner für den jeweils anderen? Der Gesetzgeber hat es sich da sehr einfach gemacht und in § 1357 BGB die Mithaftung festgehalten:

§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

In der Praxis haben sich nach Rechtsprechung verschiedene Fallvarianten herausgebildet. Insbesondere in folgenden Fällen kann der Ehepartner ebenfalls als zahlungsverpflichteter Mitschuldner für den Ehegatten herangezogen werden:

  • Verträge, die in Zusammenhang mit der familiären Lebensumfeld stehen, insbesondere Internetanschluß, Telefonanschluß, Energieversorgung, Handwerker- / Bauverträge rund um die gemeinschaftliche Familienimmobilie, Hausratversicherung und Vergleichbares
  • Kauf eines Familien-PKW, einer ehelichen Wohnung, eines Familienhauses,
  • sämtliche Vereinbarung / Verpflichtungen rund um die gemeinsamen Kinder
  • Arztverträge bzgl. Behandlung von Ehegatte, Kinder sowie der Haustiere

Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl weiterer Einzelentscheidungen getroffen, die hierbei zu beachten sind. Am besten Sie wenden sich an uns, dann können wir Ihnen gerne sowohl beim Inkasso als auch beim Vermögensschutz weiterhelfen.

2 Replies to “Haftet der Ehegatte? Fragen zum Inkasso und Vermögensschutz bei der Familie”

  1. Kolvenbach, mafred says: 14. März 2013 at 15:43

    Guten Tag, auch ich habe evon der „Euro Inkasso Solutions s.r.o. aus Prag zwei Rechnungen in Höhe von je 95 EUR für angebliche Telefonsexanrufe, die angeblich von meinem Telefonanschluss am 20.01.13 um 22:04:49 durchgeführt worden sind. Ich weiß von gar nichts und habe mir die Einzelverbindung vom Anbieter „Telekom“ angefordert. Mein letzter Anruf war am 20.01.2013 um 21:14:06 auf eine bekannte Handynummer meiner Familie.
    Nun haben sie beide Rechnungen angemahnt in Höhe der Mahngeb. von je 45 EUR, also je Rechnung jetzt 135 EUR. Was soll ich nun unternehmen?
    Herzliche Grüße
    M.Kolvenbach

    1. Uwe Martens says: 15. März 2013 at 15:41

      Bitte senden Sie uns die Unterlagen. Wir helfen Ihnen.

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