In einem aktuellen Fall wurde unser Mandant mit einer völlig unerwarteten Forderung aufgrund einer Beratung konfrontiert. Er wollte ein Grundstück im Ausland veräußern und erzählte dies einem Freund. Dieser Freund bot seine Hilfe beim Verkauf des Grundstücks an, da er sich auskannte und auch der ausländischen Sprache mächtig war.
Unser Mandant war damit einverstanden und nahm die Hilfe dankend an. In der Folge half der Freund unseres Mandanten bei der Einreichung diverser Dokumente zum Verkauf des Grundstücks. Der Verkauf konnte dann auch tatsächlich schnell und problemlos abgeschlossen werden.
Einige Wochen später erreichten unseren Mandanten mehrere Rechnungen von diesem Freund über Beratungsleistungen und Consulting den Grundstücksverkauf betreffend. Verwundert schrieb unser Mandant zurück, dass er davon ausgegangen war, dass es sich hier um einen Freundschaftsdienst und nicht um eine Beauftragung gehandelt habe. Die Forderung wegen einer Beratung wies er daher zurück. Nachdem die Rechnung von unserem Mandanten nicht bezahlt wurde, beauftragte der Freund unseres Mandanten dann ein Inkassobüro um die immerhin mehreren tausend Euro geltend zu machen. Daraufhin wandte sich unser Mandant an uns.
Kann sich aus einem Freundschaftsdienst tatsächlich ein Auftragsverhältnis mit Zahlungspflicht entwickeln?
Im Prinzip ja. Allerdings muss dies vorab besprochen werden oder zumindest erkennbar sein. Der Freund unseres Mandanten hatte zwar zuvor schon eine Consulting-Firma. Es war aber nie erkennbar, dass sich diese um die Abwicklung von Grundstücksgeschäften kümmert. Insoweit war es für unseren Mandanten nicht erkennbar, dass er ein entgeltliches Geschäft abschloss. Grundsätzlich kann ein Dienstleister auch dann die üblichen Kosten verlangen, wenn es keine konkrete Vereinbarung über Kosten oder deren Höhe gibt. Es sind dann die üblichen Kosten geschuldet. Es muss aber erkennbar und üblich sein, dass die Dienstleistung nicht kostenfrei erbracht wird. In einem freundschaftlichen Verhältnis kann man gerade nicht davon ausgehen, dass eine Leistung nur entgeltlich erbracht wird.
Unser Mandant muss die Kosten daher nicht bezahlen. Ich konnte die Rechnung erfolgreich abwehren.
Wenn Sie eine Rechnung bekommen, ohne dass Sie vorab über Kosten bzw. deren Höhe aufgeklärt wurden, lohnt sich eine genaue Prüfung der Rechnung. Es können zwar auch dann Kosten entstehen, wenn Sie keine konkrete Vereinbarung haben, aber nur, wenn üblicherweise die Leistung nicht kostenlos zu erwarten ist und wenn die Kosten nicht über den üblicherweise anzusetzenden Kosten liegen.
Für Fragen zum Thema Forderungsabwehr stehe ich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich!
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh