Wer sich mit Vermögensschutz beschäftigt, kommt um Steuerfragen nicht umhin. Dabei lernt er auch auf den ersten Blick erstaunliche Entscheidungen der Finanzgerichte kennen, wie etwa vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 24.01.2013 (Entscheidungsdatum: 22.11.2012), Aktenzeichen: 5 K 1186/12. Danach hat eine Tante unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerrückstände sowohl ihres Neffen als auch dessen Ehefrau auszugleichen.
Zu den Einzelheiten:
„Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbstständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 Euro. Sie konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungsversuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen. Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungsbescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.“ (Quelle)
Daß der Neffe und seine Ehefrau ihre Auftraggeber ansprachen und baten, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, war in mehreren rechtlichen Punkten ungeschickt. Wegen der laufenden Pfändung(en) stellen sich neben den zivil- und steuerrechtlichen auch strafrechtliche Fragen. Insgesamt also eine nicht lohnenswerte Vorgehensweise. Zudem bringen derartige Aufforderungen und Handlungen nichts. Fliegen Sie auf, können Sie wegen der Benachteiligung der Gläubiger angefochten werden. Anfechtung bedeutet, daß das Geld zurückgefordert werden kann, was das Finanzamt in diesem Fall – für einen Rechtskundigen voraussehbar – machte. Wer sich so der Haftung entziehen und sein Vermögen schützen möchte, handelt naiv und wenig vorausschauend. Es war die falsche Art und Weise, wie die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau helfen wollte, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen.
Vermögensschutz kann nur im Rahmen der Gesetze Erfolg haben. Schon die Grauzonenberatung in diesem Bereich zieht unnötige Kosten, Klagen und Verfahren nach sich, die allesamt viel, viel Geld kosten und einen ungewissen Ausgang in sich tragen. Daher ist es allemal vernünftiger, seinen Vermögensschutz streng am Gesetz auszurichten.
Bei derart viel Gesetzen, die es bei uns gibt, bestehen genügend Möglichkeiten, klug sein Vermögen vor Haftung und Verfall zu schützen. Es kommt hierbei auf die genaue Gestaltung Ihres Einzelfalls an. Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihr Hab und Gut über Generationen sichern! Rufen Sie uns einfach an.