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Anwaltsrechung zu hoch? – Was darf ein Rechtsanwalt abrechnen?

Haben Sie eine Rechnung vom Rechtsanwalt bekommen, die Sie nicht nachvollziehen können oder die Ihnen zu hoch erscheint? Gerne können Sie die Rechnung durch uns prüfen lassen.
Die vom Anwalt abgerechneten Gebühren ergeben sich entweder aus einer Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt oder sie ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Falle einer Vergütungsvereinbarung wird meist entweder eine Pauschale vereinbart oder ein Stundensatz.
Rechnet ein Anwalt nach dem RVG ab, muss er Sie vorher darauf hingewiesen haben, dass eine Abrechnung nach Gesetz erfolgt und sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, der ebenfalls nach den Regelungen des RVG berechnet wird.
Rechnen Sie die abgerechneten Gebühren nach und nutzen Sie den Online-Gebührenrechner.
Bei außergerichtlichen Tätigkeiten ist auch immer der Gebührensatz entscheidend. Der Rahmen reicht hier von 0,5 bis 2,5. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das ist sehr oft nicht der Fall.
Es können aber auch vereinbarte Honorare wie Pauschalen und Stundensätze zu hoch sein. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Auch kann die Vergütungsvereinbarung selbst unwirksam sein oder zumindest unwirksame Regelungen enthalten. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung. Eine Honorarvereinbarung muss strenge formale Regelungen einhalten. Es ist erstaunlich, jedoch finden sich in vielen von Anwälten geschriebenen Vergütungsvereinbarungen grobe Fehler. „Der Schuster hat die schlechtesten Schuhe„.
Die wichtigsten Regeln sind:

  • Erfolgshonorare sind in der Regel unzulässig.
  • Der Anwalt muss Sie darauf hinweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert oder Gegenstandswert richten.
  • Gebühren müssen angemessen sein.
  • Vergütungsvereinbarungen bedürfen einer bestimmten Form (siehe unten §3a RVG)

Auch bei der Rechnungstellung ist einiges zu beachten:
Formal muss jede Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwalts-Gesellschaft und den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift von Ihnen als Leistungsempfänger
  • Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechnungsdatum
  • Eine einmalige Rechnungsnummer
  • Umfang, Art und Zeitpunkt der abgerechneten Leistung
  • Sind bereits Zahlungen erfolgt, muss auch der Zeitpunkt dieser Zahlung angegeben sein
  • Umsatzsteuersatz (derzeit 19%), Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag
  • ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Bitte beachten Sie, dass bei Fehlen der o.g. Angaben ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Hier die wichtigten gesetzlichen Regelungen zur anwaltlichen Vergütung:

§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Auszug)
Vergütung
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. […]
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

§ 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Auszug)
Vergütungsvereinbarung

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. […]

(2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. […]

Gerne prüfen ich anwaltliche Abrechnungen auf ihre Richtigkeit. Kontaktieren Sie mich.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh
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22 Replies to “Anwaltsrechung zu hoch? – Was darf ein Rechtsanwalt abrechnen?”

  1. Cristina says: 1. August 2024 at 17:12

    Guten Morgen,

    ich würde gerne wissen, ob Sie bitte überprüfen könnten, ob die Rechnung meines Anwalts korrekt ist.
    Dankeschön

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 13. August 2024 at 15:17

      Guten Tag, bitte senden Sie uns Ihre Anfrage mit der Rechnung per Mail an fragen@recht-hilfreich.de
      Wir melden uns dann mit dem möglichen Vorgehen und den Kosten.

  2. Annette K. says: 28. Juni 2024 at 14:47

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine rechtliche Beratung lief zunächst über die Arbeitnehmerhilfe e. V., ein Verein, der auf diese Weise wirbt: „Unsere Beratungsstelle in München bietet Ihnen die Möglichkeit, sich von spezialisierten Anwälten und Fachanwälten für Arbeitsrecht kostenfrei beraten zu lassen, ohne Kostenrisiko. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht geben den Münchner Arbeitnehmern Antworten und Tipps zu jeder Frage des Arbeitsrechts und setzen Ihre Arbeitsrechte durch.“ Als Vereinsbeitrag habe ich 40 Euro bezahlt. Ein Anwalt hat dann eine Anklage vor dem Arbeitsgericht für mich eingereicht. Ich war schon ein wenig erstaunt, als er parallel dann plötzlich einen Vorschuss von mir verlangt hat. Über von nun an entstehende Kosten oder Gebürenabrechnung nach RVG hat er mich nie in Kenntnis gesetzt. Ich habe vermutet, dass ich wohl irgendwas im Kleingedruckten des Vereins übersehen habe. Da das Verfahren nun schon einmal am laufen war, habe ich den Vorschuss bezahlt. Dann kam die Hauptrechnung und ich traute meinen Augen kaum. Nicht nur, dass das Anwaltshonorar die Hälfte meiner Abfindung ausmacht, dort wird nun plötzlich eine gerichtliche und außergerichtliche Verfahrens- und Einigungsgebühr verlangt. Eine außergerichtliches Verfahren wurde weder mit mir vereinbart, noch hatte sich mein Anwalt während der ganzen Zeit diesbezüglich mit meinem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt. Auch ist der bezahlte Vorschuss in falscher Höhe eingerechnet worden. Ein Rabatt aufgrund Mitgliedschaft beim Arbeitnehmerverein – wie im Vorschuss gewährt – wurde hier erst gar nicht mehr angeboten. Nachdem ich den RA darauf hingewiesen habe, dass wohl ein Fehler unterlaufen sei und er die Rechnung noch einmal prüfen möge, wurde nur der Absatz mit dem Rabatt ergänzt. Sonst ist die Rechnung gleich geblieben. Einer Kollegin, die ebenso ihren ersten Weg zur Rechtsberatung über den Arbeitnehmerhilfeverein genommen hat und schließlich beim gleichen RA landete, hat mit Ähnliches berichtet. Auch sie tappte offenbar in die gleiche Kostenfalle und der suggerierten Kostenfreiheit durch den Vereinsbeitritt (Verbraucherschutz = ???)
    Im übrigen hat das Gericht bei mir zwar einen Streitwert angegeben, dieses bezog sich aber irrtümlich auf mein Vollzeitgehalt. (Ich arbeite nur TZ). Ich habe das Gericht nachträglich um Änderung gebeten. Das wird gerade bearbeitet. Mein RA möchte diese Änderung aber offenbar nicht abwarten. Er meinte, er hätte die Beträge seinerseits bereits korrigiert und richtig in die Rechnung übernommen. Er setzt nun eine Frist zur Zahlung bis kommende Woche, insofern ich den Rabatt in Anspruch nehmen möchte. Ich habe somit aber keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Grundlage seiner Rechnung überhaupt korrekt ist.
    Um eine Einschätzung wäre ich dankbar.
    Freundliche Grüße

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 13. August 2024 at 15:19

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte übersenden Sie uns die zu prüfenden Abrechnungen per E-Mail an: fragen@recht-hilfreich.de
      Wir melden uns dann bei Ihnen mit dem möglichen weiteren Vorgehen und den Kosten.

  3. Adnan A says: 10. April 2024 at 21:16

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine renomierte Kanzlei beauftragt, unsere Firma in einem gesellschaftrechtlichen Fall zu vetreten.
    In der Mandatsvereinbarung wurde die Abrechnung in 6 Minuten Takt und ein Stundenpreis von 320,00 – 390,00 € kommuniziert.
    Der Preis richtet sich nach dem Anwalt, welcher sich der Angelegenheit annimmt.

    Nun haben wir die Rechnung erhalten und stellen fest, dass für den Versand eines Forderungsschreibens per Email 1,2 Stunden abgerechnet wurden.
    Für die Änderung des Forderungsschreibens, wo wir um die Streichung eines Satzes baten, würden 1,1 Stunden abgerechnet.

    Wie bewerten Sie die Abrechnung dieser zwei erwähnten Punkte und kann man aufgrund der absurden Abrechnung dieser Positionen evtl. die ganze Rechnung in Frage stellen??

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 19. April 2024 at 16:09

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage. Die von Ihnen beschriebene Art der Abrechnung stellt natürlich einen groben Verstoß dar und ist eventuell sogar strafrechtlich relevant, was auch eine gute Ausgangsposition für etwaige Verhandlungen ist. Sicher lohnt hier ein Blick auf die gesamte Abrechnung. Gerne können Sie mir diese einmal zur Prüfung übersenden (schuh@recht-hilfreich.de). Ich melde mich dann mit dem möglichen Vorgehen und den Kosten.
      Mit den besten Grüßen, Florian Schuh

  4. Patrick P. says: 2. April 2024 at 17:05

    Hallo,

    ich habe einen Anwalt beauftragt, Anwaltshaftung gegen einen Anwalt zu prüfen, der Fehler gemacht hat (Familienrecht, Studentenunterhalt). Zuvor sollte er versuchen, die Fehler zu korrigieren, was aber aufgrund der Fehler des anderen Anwalts nicht möglich war. Deshalb nun die Haftung.

    Problematisch ist die Vorgehensweise der Abrechnung. Er hat einen Stundensatz vereinbart, die Vereinbarung wie folgt (betreffender Ausschnitt):

    „…Sollte Sie das auch für eine gute Idee halten, würde ich Ihnen für die weitere Vorgehensweise vorschlagen, dass wir künftig auf Basis eines Stundensatzes von 200 € arbeiten, wobei ich für das Anschreiben an den Kollegen 15 min. veranschlagen würde. Natürlich würde ich Ihnen das Schreiben auch vor Versendung zur Freigabe schicken. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit der Vorgehensweise einverstanden sind. Weitere Schritte würde ich ebenfalls zuvor mit Ihnen abstimmen, so dass Sie nicht etwa in irgendwelche Kostenfallen hineinlaufen.“

    Die Abrechnungen werden seitdem immer teurer, es wird (unzulässiger Weise) im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Ich hatte auf eine Beschwerde die Wahl, das zu akzeptieren oder er würde die Arbeit nicht fortsetzen.

    Tatsächlich gibt es auch eine kurze Zusammenfassung der Tätigkeiten, aus denen ich erkennen soll, wie lange er für was gebraucht hat, aber bei einer 15-Minuten-Taktung halte ich das für nicht nachvollziehbar.

    Außerdem rechnet er Recherchen ab, die mit mir nicht abgesprochen waren und ich für unnötig halte sowie für ein Schriftstück an das Gericht zwecks Fristverlängerung, nachdem es bereits drei Mal mitgeteilt hat, dass es die Anträge nicht anerkennen wird.

    Ich sehe hier Kostenfallen und nach meiner Recherche darf so auch gar nicht abgerechnet werden.

    Das Problem ist, dass ich auf seine Arbeit angewiesen bin, daher müsste ich in Erfahrung bringen, ob ich im Nachhinein gegen die Abrechnungen vorgehen kann und wie hier die Chancen stehen, dass das für mich positive Auswirkungen hat.

    Wären Sie bereit, wirklich auch nachvollziehbar zu prüfen? Ich kann mir das nicht leisten, wenn das Geld im Vordergrund steht und nicht das Anliegen des Mandanten.

    Danke im Voraus.

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 8. April 2024 at 10:57

      Guten Tag, ja, soweit Sie die Abrechnungen nicht ausdrücklich anerkennen, kann diese auch im Nachhinein überprüft werden. Sind diese nicht richtig, dann kann das zu unrecht bezahlte Geld zurückgefordert werden. Richtig ist, dass eine Abrechnung im 15-Minuten-Takt unzulässig ist.
      Es wäre dann zu prüfen, ob nicht die gesamte Honorarvereinbarung unwirksam ist. In diesem Fall wäre der Anwalt dann auf die gesetzlichen Gebühren verwiesen.

      Für Weiteres müssten Sie mir bitte die Vergütungsvereinbarung per Mail zusenden.

  5. Sandra says: 20. Januar 2024 at 02:18

    Hallo
    Anwalt halt falschen ( zu hohen) Gegenstandswert im Insolvenzverfahren genommen ( Insolvenzschuldner Vertretung ).
    Es wurde die Summe der anfänglich vermuteten Gläubigerforderungen eingesetzt . Angemeldet wurde aber nur die Hälfte der Summe. Muss nicht zwingend der Wert der Insolvenzmasse als Gegenstandswert genommen werden?
    Wie berechnet sich der Wert der Insolvenzmasse? Netto oder Brutto ? Oder einfach alles was reinfließt ?
    Es wurde nach rvg 13 , 14 abgerechnet mit Geschäftsgebühr 1,8 abgerechnet .
    Was kann ich tun und was kostet es wenn Sie die Rechnung prüfen ?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 5. Februar 2024 at 17:55

      Gerne können Sie uns die Rechnung zusenden. Wir schicken Ihnen dann ein individuelles Angebot. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und dem Aufwand.

  6. Mathias Frank says: 24. Oktober 2022 at 19:57

    Hallo in die Kanzlei,
    Rechtsanwalt gab nur Auskunft in einer Strafrehticher Sache, er hatte selbst keine Ahnung und musste einen Kumpel fragen.
    Auskunft bekam ich ohne dass ich über sie Kosten informiert wurde.
    Dann drängte dich der Anwalt auf, meinen Schuldbrief an die Staatsanwaltschaft zu schicken. Dann kam eine Rechnung im Höhe von fast 600 Euro an die versicherung. Die lehnte due sb ab, jetzt soll ich die sb an die Kanzlei zahlen fpr nix.

  7. K. says: 5. Februar 2022 at 12:18

    Guten Tag,
    ich habe ein Scheidungsverfahren hinter mir, bei dem der Gegenstandswert 63.000€ betrug. Meine Anwältin hat 5284€ hierfür abgerechnet plus weitere ca. 5000€ als ihren Stundensatz (mal abgesehen davon, dass sie bei Gericht nichts „auf der Platte hatte“, wie sie es selbst formulierte. Ist diese doppelte Abrechnung zulässig? Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen, L.Koch

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. Februar 2022 at 10:49

      Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte senden Sie mir die Abrechnungen und eine ggf. vorhandene Vergütungsvereinbarung zu. Ich melde mich dann mit dem möglichen Vorgehen und den Kosten.

  8. Markus Meyer says: 22. Dezember 2021 at 22:46

    Guten Tag,
    gegen mich lag eine Strafanzeige wegen Vergewaltigung vor. Mein Anwalt verlangte Akteneinsichr. Es kam zu keiner Anklage und das Verfahren wurde eingestellt.
    Ich soll nun 3.800 € zahlen. Leider habe ich einen Vertrag diesbezüglich unterschrieben. Kann ich mich in diesem Fall wehren?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 17. Februar 2022 at 10:58

      Hierzu müsste ich die Abrechnung und die Vergütungsvereinbarung sehen.

  9. Alex says: 20. April 2021 at 18:50

    Aufgrund unseres Familienerbes haben wir einen Fachanwalt aufgesucht, um uns beraten zu lassen. Wir haben ein Honorar von €250,00,- pro Stunde vereinbart. Nachdem wir kurz Stellung zu unserer Angelegenheit genommen haben und dem Anwalt 2 spezifische Fragen gestellt haben, erhielten wir ein Schriftsatz (bzw. ein Forschungsmemorandum von 7 Seiten) und eine Abrechnung von €1.462,71 + MwSt. In der Aufstellung der Abrechnung waren 95 Minuten zum Aktenstudium, 70 Minuten zur Prüfung der Rechtslage und 130 Minuten zur Erstellung des Schriftsatzes notiert. Die angerechneten Stunden waren weder von uns beauftragt worden, noch sind diese nachvollziehbar. Der beauftragte Anwalt scheint zudem nicht zu einem Gespräch bezüglich einer Reduzierung der Rechnung bereit. Wie kann man in solchen Fällen vorgehen?

    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

    1. Rascal says: 15. Dezember 2021 at 17:56

      Hallo Alex,

      Was ist dabei rausgekommen?

  10. Zoch says: 12. April 2021 at 12:34

    Hallo ich hatte eine Anzeige wegen Körperverletzung. Der Anwalt verlangte Akten Einsicht und das Verfahren wurde dann auch eingestellt.

    Nun verlangt dieser 1950€ wovon ich schon 1050€ gezahlt habe.
    Es gibt bis jetzt keine Rechnung. Lediglich das Schreiben vom eingestellten Strafantrag habe ich bekommen.
    Ist dieser Preis überhaupt gerechtfertigt? Ich muss jeden Monat das Geld persönlich hinfahren Raten a min. 150€ denn per Überweisung müsste ich mehr Zahlen

  11. Tanja *** says: 1. März 2021 at 21:02

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Sohn hatte einen schweren Unfall, worauf wir einen Fachanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragten.
    Der Anwalt beantragte Akteneinsicht. Darauf folgten drei Telefonate mit uns und mit der Versicherung des Unfallgegners wurde ein Schreiben versandt, indem auf Schmerzensgeld gefordert wurde. Nachdem wir der Meinung waren, dass man uns empfahl fälschlicherweise einer Klageerhebung zu verfolge , wurde von uns ein kritische Schreiben an den Anwalt versandt.
    dieser reagierte mit einer sehr emotionalen Email, verbunden damit, dass der Fall für ihn erledigt sei und er uns nun eine Kostennote mit einer hohen Geschäftsgebühr (1.8) zusenden würde, da unser Fall besonders schwer und aufwendig gewesen wäre.

    Wir empfinden dies als Willkürlich und als Reaktion auf unsere Kritik. Was würden Sie uns raten? Eine Schlichtungsstelle wurde er sicherlich nicht zustimmen.

    Besten dank und mit vielen Grüßen.

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 2. März 2021 at 15:49

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage. Haben Sie bereits eine Rechnung von dem Anwalt erhalten? Diese sollte auf jeden Fall abgewartet werden. Ansonsten ist eine Prüfung natürlich schwierig. Die Regelungen, wann ein Rechtsanwalt welchen Betrag abrechnen kann, sind recht streng. Wenn Sie eine Abrechnung haben, dann können Sie mir diese gerne zur Prüfung übersenden.

  12. Mechthild K. says: 11. Juni 2020 at 14:52

    Gegen den Fahrer meines PKWs wurde Anzeige wegen angeblicher Fahrerflucht gestellt. Der von mir beauftragte Anwalt forderte Akteneinsicht an. Dann passierte ncihts mehr und ich bat nach 1 Jahr um eine abschließende Kostennote. Von den 650 Euro Vorauszahlung verbleib mir ein Guthaben von 16 cent. In Rechnung gestellt wurden u.a. die Grundgebühr für Verteidiger (300,-) und eine Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren (210,-). Muss ich wirklich so viel zahlen?

    1. Rechtsanwalt Dipl. Jur. Florian N. Schuh says: 14. Juni 2020 at 14:29

      Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage. Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr fallen fast immer an. Es kommt aber auch auf den Auftrag an. War nur die Akteneinsicht beauftragt, dann werden diese Gebühren wohl nicht entstanden sein. Hier dürfte aber auf jeden Fall eine deutliche Reduzierung vorzunehmen sein. Es handelt sich um die sog. Mittelgebühr. Wurde aber nur die Akteneinsicht gemacht, dann kann nur eine deutlich niedrigere Gebühr verlangt werden. Ohne Sichtung der Unterlagen, lässt sich das nicht genau sagen. Aber wahrscheinlich werden hier nur ca. 200,00 € gerechtfertigt sein.

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