Geschäftsführer übernehmen eine Sonderrolle im Unternehmen. Sie sind Chef und Mitarbeiter in Personalunion. Sie sind einerseits Führungsorgan und andererseits haben Sie einen Dienstvertrag. Das macht das Verständnis im Falle von Kündigungen etwas verzwickt, denn die Organstellung als Chef der GmbH besteht grundsätzlich unabhängig vom Dienstvertrag. Der Dienstvertrag kann also auch weiterlaufen, wenn der Geschäftsführer seines Amtes enthoben wird oder selbst das Amt niederlegt. Hieraus können sich allerhand taktische Fragen für den Geschäftsführer oder die Gesellschafter ergeben. Es gilt die Position des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern zu klären.
Zunächst gilt einmal festzuhalten, dass Geschäftsführer keinen Kündigungsschutz genießen. Sie genießen also weniger arbeitsrechtlichen Schutz als ein Arbeitnehmer, können jederzeit ohne Grund gekündigt werden. Es muss lediglich die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden. In dem Moment, in welchem ein Mitarbeiter in die Position als Geschäftsführer wechselt, enden alle zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist nur anders, wenn eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis vorher vertraglich vereinbart ist oder wenn der Geschäftsführervertrag nur mündlich geschlossen wurde und die Geschäftsführerstellung auf Grundlage des alten Arbeitsvertrages fortgeführt werden soll.
Ein quasi faktischer Kündigungsschutz für Geschäftsführer besteht, wenn ein befristeter Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Dann ist in der Regel eine ordentliche Kündigung abbedungen. In einem solchen Fall wäre nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Diese durchzusetzen, fällt nicht immer leicht.
Doch Vorsicht: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 10.05.2010, Az.: 2 ZR 70/09) hat die vertragliche Einbeziehung des Kündigungsschutzgesetzes für zulässig erklärt. Dies ist bei der Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträge durchaus interessant.
PRAXISTIPPS:
Viele Rechtsschutzversicherungen decken die Geschäftsführertätigkeit nicht ab, Managerversicherungen sind teuer. Legen Sie sich daher frühzeitig ein Liquiditätspolster an, denn Geschäftsführer haben in der Regel vor dem Landgericht zu klagen. Dort besteht allerdings Anwaltszwang. Es werden schnell ein paar tausend Euro fällig an Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
SEHR WICHTIG:
Der Geschäftsführer haftet anders als ein Arbeitnehmer. Er haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen für jede Art von Fehler. Der Arbeitnehmer haftet hingegen nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Geschäftsführer ist es daher sehr wichtig, eine Managementhaftpflichtversicherung abzuschließen (D&O Versicherung). Denn eine Kündigung des Geschäftsführerpostens kann oft Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, weil dem Geschäftsführer Fehler in der Geschäftsführung vorgeworfen werden könnten, gemacht werden müssen, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt. Es wird nach Fehlern, die einen wichtigen Grund darstellen, gesucht. Anders ist eine außerordentliche Kündigung nicht zu begründen. Klassiker in diesem Zusammenhang sind Spesenbetrug, Missbrauch von Betriebseigentum für private Zwecke oder geschäftsschädigendes Verhalten.
Wenn der Geschäftsführer bei einer Kündigung tatsächlich in sein vormaliges Arbeitsverhältnis zurückkehrt, werden die Jahre als Geschäftsführer normalerweise der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Mit dem ersten Tag im ursprünglichen Arbeitsverhältnis besteht dann für den vormaligen Geschäftsführer wieder Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Anders als ein Arbeitnehmer kann ein Geschäftsführer auf eine Kündigung hin eine Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer nicht einklagen. Es besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer – zu keinem Zeitpunkt. Er ist Organ der GmbH, nicht Arbeitnehmer.
Wird die Geschäftsführerposition beendet, ohne gleichzeitig auch den Geschäftsführervertrag zu beenden, kann sich die Situation ergeben, dass der Ex-Geschäftsführer in ein faktisches Arbeitsverhältnis rutscht, wenn der ehemalige Geschäftsführer noch eine zeitlang weiter beschäftigt wird.
Wie kann solchen Risiken vorgebeugt werden? Am besten so früh wie möglich, also bei Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages. Hier ist große Aufmerksamkeit angezeigt. Gerne helfe ich Ihnen auch hierbei. Sprechen Sie mich bitte an, ich helfe auch in sämtlichen Fragen des Geschäftsführerrecht aus Sicht des Geschäftsführers genauso wie aus der Sicht der Gesellschaft bzw. Gesellschafter.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Uwe Martens.
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Ihr
Rechtsanwalt Uwe Martens