Was tun, wenn der eigene und private Parkplatz ständig unbefugt von Dritten benutzt wird?
Die Behörden helfen hier nicht. Denn Polizei und Ordnungsamt sind nur zuständig, wenn der Falschparker im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs parkt. Auch Abschleppen ist nicht die optimale Lösung. Denn:
Für die Abschleppkosten müssen Sie zunächst selbst aufkommen. Meist zahlen die abgeschleppten Falschparker nicht freiwillig die hohen Kosten. Dann hilft nur der Weg zum Anwalt und das aufwendige Einklagen der Abschleppkosten. Auch dies ist mit einem Kostenrisiko für Sie verbunden.
Viel einfacher ist da dieses Vorgehen:
Nennen Sie uns den Falschparker und wir mahnen diesen für Sie ab. Der Falschparker muss sich hierbei verpflichten, Ihren Parkplatz nicht mehr zu nutzen. Tut der dies doch, dann wird eine Vertragsstrafe fällig, die an Sie zu bezahlen ist. Dies stellt sicher, dass der Falschparker keines Falls mehr Ihren Parkplatz nutzt. Andernfalls erhalten Sie eine stattliche Entschädigung.
Einfacher und schneller können Sie sich nicht vor Falschparkern schützen!
Und die Kosten?
Grundsätzlich muss der Falschparker die Kosten erstatten. Erfahrungsgemäß können wir daher für Sie völlig kostenfrei tätig werden. Bitte prüfen Sie schon im Vorfeld, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie haben eindeutige Belegfotos, die den Verstoß dokumentieren oder eine entsprechende Zeugenaussage
- Es ist eine eindeutige Beschilderung vorhanden oder der Parkplatz ist klar als solcher erkennbar (z.B. auch vor Einfahrten)
Urteile hierzu gibt es natürlich auch. So hat z.B. das AG Augsburg (Urteil vom 20.12.2007, Az 22 C 5276/07) entschieden:
[…], ist der Halter des falsch parkenden Wagens nicht nur zur Erstattung der Abschleppkosten verpflichtet, sondern er hat auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts zu erstatten, der in einem Schreiben die Kostenerstattung geltend gemacht und den Falschparker zur Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen aufgefordert hat. (Unterstreichung durch den Verfasser)
Auch wir haben bereits zahlreiche Urteil erwirkt. Ein Beispiel finden Sie hier.
Den Fahrer brauchen Sie übrigens nicht zu kennen oder zu identifizieren. Der Fahrzeughalter haftet hier und der kann durch uns leicht über das Kennzeichen ermittelt werden.
Ein Muster oder eine Vorlage für eine Abmahnung sollten Sie nicht verwenden. Zum einen dürfen bei einer Abmahnung keine Fehler passieren. Es kann sonst auch eine Gegenabmahnung drohen. Sie können selbst auch keine Kosten für die Abmahnung verlangen. Die Anwaltskosten bedeuten aber eine „Strafe“, die den Falschparker zusätzlich abhalten wird, nochmals Ihren Parkplatz oder Ihre Einfahrt zu besetzen. Natürlich macht eine Abmahnung vom Anwalt auch mehr Eindruck.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich an oder senden Sie mir gleich eine E-Mail.
Ihr Rechtsanwalt Florian N. Schuh