Wer eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten hat, sollte sich wehren. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Kanzlei Waldorf Frommer die Durchsetzung ihrer Abmahnungen voraussichtlich in einigen Fällen erschweren. Der BGH hat entschieden (BGH NJW 2017, 333; Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15), dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss (WLAN) zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit der Nutzung einer Tauschbörse aufzuklären oder eine solche Nutzung zu untersagen.
Waldorf Frommer kann ihre Abmahnungen in der Regel nur an den Inhaber des Internetanschlusses schicken. Wer tatsächlich am PC saß und eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann im nachhinein kaum noch festgestellt werden. Die sog. IP-Adresse führt eben nur bis zum Anschluss. Waldorf Frommer nimmt daher den Anschlussinhaber in die Haftung. Dieser haftet aber nicht immer, hat jetzt der BGH festgestellt. Dabei wurde früher schon entschieden, dass volljährige Familienangehörige wie Ehepartner und (Stief-)Kinder nicht vom Anschlussinhaber überwacht werden müssen (BGHZ 200, 76). Jetzt ist klargestellt, dass diese Grundsätze auch für Besucher, Gäste und Mitbewohner gelten, wenn diese volljährig sind.
Minderjährige müssen jedoch weiterhin darüber aufgeklärt werden, dass sie den Internetanschluss nicht für rechtswidrige Tauschbörsen nutzen dürfen. Dass eine solche Aufklärung stattgefunden hat, kann z.B. über Zeugen nachgewiesen werden. In einem möglichen Gerichtsverfahren müssten Sie dann allerdings darlegen, ob und welche Personen sebstständigen Zugang zu Ihrem Anschluss hatten. Kommen mehrere Personen in Betracht und kann der tatsächliche Nutzer nicht ermittelt werden, kann wird Waldorf Frommer kaum eine Chance haben, die Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Haben Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten? Senden Sie uns diese zu! Gerne helfen wir Ihnen kompetent und kostengünstig weiter.
Geben Sie in jedem Fall eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung ab. Diese beinhaltet kein Schuldeingeständnis Ihrerseits und reduziert das Kostenrisiko erheblich!